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Geräte- und Maschinenlärmschutz

Motorbetriebene Gartengeräte und -maschinen können oftmals zu einer erheblichen Lärmbelästigung führen. Die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) enthält deshalb Regelungen über die zulässigen Betriebszeiten von Geräten und Maschinen im Freien.

Neben motorbetriebenen Gartengeräten wie beispielsweise Rasenmäher, Vertikutierer, Häcksler, u. a. erfasst die Verordnung aber auch Baumaschinen wie Betonmischer, Kreissägen und Bohrmaschinen. Für die im Anhang 1 der Verordnung aufgeführten Maschinen gilt ein Betriebsverbot in Wohngebieten sowie in weiteren in § 7 Absatz 1 der 32. BImSchV genannten Gebietstypen

  • an Sonn- und Feiertagen und an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr.
  • Besonders lärmintensive Geräte wie motorbetriebene Freischneider, Rasentrimmer, Graskantenschneider, Laubsammler und Laubbläser dürfen darüber hinaus an Werktagen ausschließlich in der Zeit von 09.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr betrieben werden. Besitzen diese jedoch das EU-Umweltzeichen, gelten sie als lärmarm und dürfen wiederum ganztägig in der Zeit von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr betrieben werden

Rechtsgrundlagen