Seiteninhalt

Anliegen A-Z

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   Alle

Kampfmittelfund


Wer Kampfmittel entdeckt, besitzt oder Lagerstellen kennt, an denen Kampfmittel liegen, hat dies unverzüglich der Ordnungsbehörde (Tel. 03301 600-6592 oder -6590) anzuzeigen. Außerhalb der Dienstzeit ist die Polizei zu benachrichtigen. Bis zum Eintreffen der Feuerwehr oder der Polizei, ist der Fundort zu beaufsichtigen.

Rufnummern für den Notfall: Tel. 110 oder 112

Die Stadt Oranienburg, vertreten durch das Sachgebiet Kampfmittel/Altlasten des Amtes für Brandschutz, versteht sich als Dienstleister für alle im Zusammenhang mit Kampfmittelsuche in Oranienburg verbundenen Fragen.

>> zurück zur Übersichtsseite Kampfmittelsuche

 

Richtiges Verhalten bei Fundmunition

Richtiges Verhalten bei Fundmunition

Beim Fund von Munition besteht weiterhin ein sehr hohes Risiko, verletzt oder sogar getötet zu werden.

  • Jedes Kampfmittel muss grundsätzlich, unabhängig von seiner Größe oder äußeren Beschaffenheit, als hochexplosiver Sprengkörper angesehen werden, der äußerst empfindlich gegen Berührung, Erschütterung oder eine Veränderung seiner Lage ist. Aufgefundene Kampfmittel sind an der Fundstelle zu belassen. Sie dürfen nicht berührt werden.
  • Wurden Kampfmittel versehentlich aufgenommen, sind sie vorsichtig wieder abzulegen. Nie werfen!
  • Um den Zutritt Unbefugter zu verhindern, ist die Fundstelle durch Kennzeichnung und Absperrung zu sichern.
  • Arbeiten am Fundort sind einzustellen.
  • Sobald es sich bei dem aufgefundenen Kampfmittel um eine Bombe handelt, sind Maschinen, soweit es ohne Erschütterung des Sprengkörpers möglich ist, zu entfernen.
  • Bei jedem Fund einer Bombe muss die Baustelle von allen Personen sofort verlassen und durch Absperrung mindestens im Umkreis von 50 m gesichert werden.
  • Falls durch Nachrutschen von Trümmermassen, Abbrechen von Erdreich, Einwirken eines Baggers oder ähnliches eine Lageveränderung der Bombe erfolgt, ist die Uhrzeit der Lageveränderung und auch die ursprüngliche Lage des Bombenkörpers möglichst genau festzuhalten.
  • Wurde die Bombe bereits von einem Greifer erfasst, so ist sie in der jeweiligen Lage zu belassen und die Maschinen sind abzustellen. Wurde sie jedoch bereits angehoben, dann ist der Korb in seiner Lage nicht zu verändern.
  • Wird eine Bombe erst bemerkt, nachdem sie auf ein Fahrzeug verladen wurde, darf sie keinesfalls weitertransportiert werden. Das Fahrzeug hat an seinem Standort zu verbleiben, der Motor ist abzustellen. Der Standort ist gleichfalls durch Absperrung zu sichern.
  • Werden von Personen Hinweise über das Vorhandensein oder den Verdacht von Kampfmitteln auf dem jeweiligen Baugelände gegeben, sind deren Namen und Adresse als Grundlage für die weitere Ermittlungsarbeit der Polizei festzuhalten. Die örtlich zuständige Dienststelle der Polizei ist darüber zu informieren.
  • Die zuständige Aufsichtsperson ist für die Benachrichtigung des Amtes für Brandschutz bzw. der Polizei und die Durchführung der vorgenannten Sicherheitsmaßnahmen bis zu ihrem Eintreffen verantwortlich.
  • Den Anordnungen der Behörde bzw. Polizei über die Weiterführung der Arbeit, den Einsatz von Maschinen und Geräten, teilweise oder gänzliche Sperrung der Baustelle usw. ist unbedingt Folge zu leisten.

Rechtsgrundlagen

Kosten

Im Land Brandenburg erteilen die unteren Bauaufsichtsbehörden eine Baugenehmigung für mit Kampfmitteln belastete Gebiete nach Vorlage einer Kampfmittelfreiheitsbescheinigung oder mit der Auflage, vor Baubeginn diese Bescheinigung beizubringen.

Die Kampfmittelfreiheitsbescheinigung kann durch den

KMBD
Zentraldienst der Polizei
Kampfmittelbeseitigungsdienst
Verwaltungszentrum B
Hauptallee 116/8
15806 Zossen, OT Wünsdorf
Tel: 033702 / 72800 Fax: 033702 / 72801

oder durch einen Nachweis der Kampfmittelfreiheit einer vom Grundstückseigentümer / Antragsteller beauftragten Fachfirma erstellt werden.


1. Kampfmittelfreiheitsbescheinigung durch den KMBD
Stellungnahmen auf Antrag zur Ermittlung der Kampfmittelbelastung sind gebührenpflichtig. Bei dieser Gebühr handelt es sich um eine Pauschalgebühr, deren Höhe sich allein nach der Art und den Umfang der durchgeführten Maßnahmen bestimmt. Entsprechend der anzuwendenden Tarifstelle beträgt sie zwischen 50,00 € und 800,00 €. Die Veranlassung gegebenenfalls notwendiger Kampfmittelräummaßnahmen erfolgt, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, für Sie kostenfrei.

Zum Antrag: https://polizei.brandenburg.de/kmbd/antrag

2. Kampfmittelfreiheitsbescheinigung durch eine selbst beauftragte Fachfirma
Die Kosten für eine vom Grundstückseigentümer / Antragsteller selbst beauftragte Fachfirma (Eigenfinanzierung) übernimmt der KMBD nicht. Die Fachfirma ist berechtigt nach Kampfmitteln zu suchen, sie zu bergen bzw. freizulegen. Aufgefundene Kampfmittel werden vom KMBD abgeholt und vernichtet. Für die Entsorgung entstehen Ihnen keine weiteren Kosten. Der durch die Fachfirma erstellte Nachweis der Kampfmittelfreiheit ist dem KMBD in dreifacher Ausfertigung zur Kenntnis zu geben. Weitergehende Einzelheiten erfragen Sie bitte bei der unteren Bauaufsichtsbehörde.

Formulare

Merkblätter