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Schutz der Nachtruhe

Im Landesimmissionsschutzgesetz ist gesetzlich geregelt, dass von 22 bis 6 Uhr Betätigungen verboten sind, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind.

Beim Vorliegen begründeter Ausnahmen von diesem Verbot, d.h., wenn die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder einem besonderen überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist, besteht die Möglichkeit einen entsprechenden Antrag auf Ausnahmegenehmigung zu stellen.

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass nur öffentliche Belange dabei Berücksichtigung finden.

>> siehe auch Beschallung (Gewerbe)

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