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Antrag zur Scheidung einer Ehe

Nr. 99046039221000
Sofern Sie Ihre bestehende Ehe nicht weiter fortführen möchten, ist die Scheidung gerichtlich zu beantragen. Sofern Sie Dokumente (Eheurkunde, Erklärungen zur Namensführung in der Ehe, etc.) für das Gericht oder Ihre anwaltliche Vertretung benötigen, erhalten Sie diese beim Standesamt, welche die Eheschließung beurkundet hat. Als Voraussetzungen für die Beantragung Ihrer Scheidung gilt das Scheitern der Ehe. Die Ehe gilt als gescheitert, wenn: - die Eheleute seit mindestens drei Jahren getrennt leben oder - die Eheleute seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder - der andere Ehegatte der Scheidung zustimmt oder - der antragstellende Ehegatte beweisen kann, dass die Ehe gescheitert ist Das Gericht kann die Ehe unabhängig von der Dauer der Trennung aus Härtefallgründen scheiden. Für die Scheidung zuständig ist das Amtsgericht - Familiengericht -

Wenn Sie Ihre Ehe beenden wollen, können Sie die Scheidung Ihrer Ehe beim zuständigen Amtsgericht beantragen.

 

Beschreibung

Um Ihre bestehende Ehe beenden zu können, müssen Sie die Scheidung vor dem Familiengericht beantragen. Dabei müssen Sie sich durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Für die Zustimmung zum Scheidungsantrag besteht kein Anwaltszwang.

Das Familiengericht spricht die Scheidung aus, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Bei einem einvernehmlichen Scheidungsantrag beider Ehepartner oder der Zustimmung der Antragsgegnerin bzw. des Antragsgegners zur Scheidung wird das Amtsgericht, sofern das sogenannte Trennungsjahr durchlebt wurde, die Ehe scheiden. Bei streitigen Verfahren entscheidet das Gericht im Sinne des Gesetzes anhand der im Einzelfall vorliegenden Sachlage.

Rechtsgrundlagen

  • §§ 1564 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • § 111 Nr. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
  • § 113 Abs. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
  • § 114 Abs. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
  • § 121 Nr. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
  • §§ 133 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
  • § 43 Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG)

 

Zuständig ist das Amtsgericht Oranienburg:

Amtsgericht Oranienburg

Berliner Straße 38
16515 Oranienburg

(03301) 5739200
(03301) 5739300
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