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Anzeige einer Geburt

Nr. 99027006000000

Jede Geburt eines Kindes muss dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt angezeigt werden.

Hierbei wird zwischen Geburten in Einrichtungen in denen Geburtenhilfe geleistet wird und den sogenannten Hausgeburten (Geburten außerhalb der vorgenannten Einrichtungen) unterschieden, da sich die Zuständigkeit der Anzeigepflicht bezüglich der Geburt unterscheidet.

Beschreibung

Die Geburt eines Kindes muss dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt angezeigt werden.

Hierbei wird zwischen Geburten in Einrichtungen in denen Geburtenhilfe geleistet wird und den sogenannten Hausgeburten (Geburten außerhalb der vorgenannten Einrichtungen) unterschieden, da sich die Zuständigkeit der Anzeigepflicht bezüglich der Geburt unterscheidet.

Erblickt Ihr Kind in einem Krankenhaus oder in einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, das Licht der Welt, wird die Geburtsanzeige durch diese Einrichtung übernommen.

Erfolgt die Geburt nicht in einem Krankenhaus oder einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, handelt es sich um eine sogenannte „Hausgeburt“. Zur Anzeige der Geburt verpflichtet ist jeder sorgeberechtigte Elternteil oder jede andere Person die bei der Geburt anwesend war (Hebamme, Geburtshelfer, etc.).

Die Geburt ist innerhalb einer Woche dem Standesamt in dessen Bezirk sich die Geburt ereignet hat anzuzeigen.

 

Rechtsgrundlagen

  • §§ 18 ff. Personenstandsgesetz (PStG)
  • §§ 31 ff. Personenstandsverordnung (PStV)

Erforderliche Unterlagen

Alle Informationen hierzu finden Sie auch zusammengefasst in unserem >> Merkblatt (PDF-Datei).


Terminvereinbarungen für Geburtsbeurkundungen:

Für einen Termin zur Geburtsbeurkundung melden Sie sich bitte telefonisch unter der folgenden Telefonnummer: 03301/ 600 693. Sollten Sie telefonisch niemanden erreichen, schicken Sie bitte eine Mail an dierberg@oranienburg.de mit Ihrem Namen, dem Geburtstag des Kindes und Ihrer Telefonnummer. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen, um einen Termin zu vereinbaren!

Wenn Sie uns nach Ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus besuchen, bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit:
1. Verheiratete Eltern*
  • Eheurkunde + Geburtsurkunden beider Elternteile im Original (keine Kopie)
  • Personalausweis oder Reisepass beider Elternteile
2. Nicht verheiratete Eltern

Wurde bereits eine vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung und/oder Sorgerechtserklärung abgegeben:

  • Geburtsurkunde der Mutter im Original
  • Geburtsurkunde des Vaters im Original
  • Vaterschaftsanerkennung
  • Sorgerechtserklärung*
  • Personalausweis oder Reisepass beider Elternteile

*Wichtig! Wenn beide Elternteile sorgeberechtigt sind, müssen auch beide Elternteile persönlich vorsprechen, um für die Beilegung der Vornamen zu unterschreiben. Bei Vorlage einer formlosen, unterschriebenen Erklärung mit Angabe der abgebenden Person und Benennung des vollständigen Kindesnamens [Vorname(n) und Familienname], genügt die Vorsprache eines Elternteils (ab dem 2. Kind!!).
Wurden vorgeburtlich keine Erklärungen abgegeben, kann eine Vaterschaftsanerkennung beim Standesamt im Zuge der Geburtsbeurkundung erklärt werden. Auch hierfür ist die Geburtsurkunde des Kindesvaters im Original vorzulegen. Die Anerkennung der Vaterschaft ist gebührenpflichtig und kostet 30,00 Euro.

Sorgerechtserklärungen nehmen nur die Jugendämter der Landkreise oder Notare entgegen.

3. Geschiedene Mutter
  • Geburtsurkunde der Mutter im Original und Personalausweis
  • rechtskräftiges Scheidungsurteil oder Nachweis, dass ein Scheidungsverfahren bei Gericht anhängig ist (jeweils im Original)
  • Eheurkunde der letzten Ehe (Namensführung der Mutter) im Original

Wichtig! Bitte erkundigen Sie sich vorab über die Möglichkeiten der Namensführung des Kindes, insbesondere bei ausländischen Elternteilen. Gerne berät Sie hierzu das Standesamt.


Nach der Beurkundung erhalten Sie folgende Urkunden:
  1. Geburtsurkunde(n) – gebührenpflichtig die Erste = 15,00 €, jede weitere Ausfertigung = 7,50 €
  2. Geburtsurkunden gebührenfrei für die Beantragung von Mutterschaftshilfe (Krankenkasse), Elterngeld (Elterngeldstelle) und Kindergeld (Familienkasse oder Arbeitgeber)

 

Kosten (Gebühren, Auslagen etc.)

Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde fallen Gebühren an. Auskunft über deren Höhe erteilt Ihnen das zuständige Standesamt. In Brandenburg richten sich die Gebühren nach der Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und Kommunales (GEBOMIK) in seiner aktuell gültigen Fassung.

  • Die Anzeige einer Geburt beim Standesamt ist gebührenfrei.
  • Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde werden Verwaltungsgebühren erhoben:
      • Erstes Exemplar: 15 €
      • Bei gleichzeitiger Beantragung jedes weitere Exemplar: je 7,50 €

Sofern Erklärungen über die Abstammung oder zur Namensführung des Kindes gewünscht werden, können zusätzliche Gebühren anfallen.

Verfahrensablauf

Kommt Ihr Kind in einem Krankenhaus oder einer Einrichtung der Geburtenhilfe zur Welt, benachrichtigt die Einrichtung das zuständige Standesamt und übermittelt die Geburtsanzeige. Sie erhalten im Krankenhaus ein >> Merkblatt mit den Kontaktdaten des Standesamtes, um dort einen Termin zur Geburtsbeurkundung zu vereinbaren.

Kommt Ihr Kind zu Hause oder außerhalb einer Einrichtung zur Geburtenhilfe zur Welt, stellen Hebammen, Geburtshelfer, Ärztinnen oder Ärzte die Geburtsbescheinigung aus. Diese müssen Sie persönlich im Rahmen der Anzeige der Geburt dem zuständigen Standesamt innerhalb einer Woche vorlegen.

Fristen

Die Anzeige der Geburt Ihres Kindes muss binnen einer Woche bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt erfolgen.

Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.

Ist Ihr Kind tot geboren, muss die Anzeige spätestens am dritten Werktag nach der Geburt erfolgen.

 

Hinweise (Besonderheiten)

Nach Beurkundung der Geburt im Geburtenregister des zuständigen Standesamtes können Geburtsurkunden ausgestellt werden. Sie erhalten kostenfreie Ausfertigungen der Geburtsurkunde für die Beantragung von Kindergeld (Familienkasse), für die Beantragung von Elterngeld (Elterngeldstelle) und für die Benachrichtigung der Krankenkasse.

Bitte erkundigen Sie sich, welche Familienkasse und Elterngeldstelle für Ihre Anträge zuständig ist.

>> Elterngeldstelle des Landkreises Oberhavel