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Bewachungsgewerbe beantragen

Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

 

Beschreibung

Erlaubnis gemäß § 34a Gewerbeordnung (GewO)


Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Unter dem Begriff der Bewachung im Sinne der Gewerbeordnung (GewO) versteht man die auf den Schutz von Leben oder Eigentum fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete Tätigkeit. Die Bewachung erfordert eine aktive Obhutstätigkeit eines Menschen (zum Beispiel durch Beaufsichtigung oder Kontrollen). Bloße Sicherheitseinrichtungen technischer Art stellen keine Obhutstätigkeit dar.
Die Erlaubnis zur Bewachung kann einer natürlichen oder juristischen Person erteilt werden. Bei Personengesellschaften (zum Beispiel GbR, OHG, KG) ist jeder geschäftsführende Gesellschafter Gewerbetreibender und bedarf einer eigenen Erlaubnis. Bei juristischen Personen wird die Erlaubnis der GmbH oder AG erteilt.

 

Hinweise

Für nachstehend genannte Bewachungstätigkeiten ist die erfolgreiche Ablegung einer Sachkundeprüfung bei der IHK erforderlich:

  • Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr
  • Schutz vor Ladendieben
  • Bewachungen im Einlassbereich gastgewerblicher Diskotheken
  • Bewachungen von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen, in leitender Funktion
  • Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion


Mit Bewachungsaufgaben dürfen nur Arbeitnehmer (Bewachungspersonal) betraut werden, deren Zuverlässigkeit von der Behörde überprüft worden ist. Der Unternehmer ist vor Einstellung von Personen, die Bewachungsaufgaben ausüben, verpflichtet, diese bei der zuständigen Behörde zu melden. Sollten Sie weitere und detailliertere Informationen zum Thema Bewachungsgewerbe (Genehmigungsverfahren, Voraussetzungen, Kosten usw.) wünschen, stehen Ihnen unsere Mitarbeiterinnen telefonisch oder online gern zur Verfügung.

 

Notwendige Unterlagen

  • ausgefüllter Antrag
  • Vorlage des Personalausweises oder des Passes mit Meldebescheinigung, bei Ausländern die Aufenthaltsberechtigung oder eine zur selbstständigen Gewerbeausübung berechtigende Aufenthaltserlaubnis, -befugnis
  • Kopie des aktuellen Registerauszuges bei juristischen Personen (zum Beispiel Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister)
  • oder Abschrift des notariell beurkundeten Gründungsvertrages sowie einer Vollmacht der Gründer zur Anmeldung des Gewerbebeginns vor der Eintragung des Unternehmens in das Handelsregister (zum Beispiel eine GmbH i. G.)
  • Bescheinigung in Steuersachen (zu beantragen beim zuständigen Finanzamt)
  • Steuerliche Unbedenklichkeitserklärung des kommunalen Steueramtes
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts Vollstreckungsportal (§ 882b Zivilprozessordnung)
  • Auskunft des Insolvenzgerichts, ob Verfahrenseröffnung vorliegt
  • Nachweis über die abgelegte Sachkundeprüfung
  • Nachweis über einen ausreichenden Versicherungsschutz/ Haftpflicht-versicherungsnachweis, Anforderung gemäß §§ 6 und 7 BewachV

 

Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit hat gemäß § 34a GewO im Erlaubnisverfahren die Behörde mindestens folgende Auskünfte einzuholen.

  • unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 BZRG
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1 GewO (bei einer Personengesellschaft kommt wegen § 30 OWiG auch für die Person selbst die Abfrage in Betracht, bei juristischen Personen sind diese Unterlagen für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsbefugten Personen, zum Beispiel Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder sowie für die juristische Person selbst einzuholen)
  • Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörde der Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder des jeweils zuständigen Landeskriminalamtes, ob und welche tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen können.
  • Zusätzlich ist ab 2019 eine Stellungnahme von der zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz zu Erkenntnissen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Bedeutung sein können, abzufordern.

 

Hinweis:

Die vorzulegenden Unterlagen (ausgenommen der Sachkundenachweis) dürfen nicht älter als drei Monate sein und müssen im Original vorgelegt werden, wenn nicht anders definiert.

 

Formulare

Rechtsgrundlagen

§ 34a Gewerbeordnung (GewO)
• Verordnung über das Bewachungsgewerbe (Bewachungsverordnung - BewachV)
§ 28 Waffengesetz (WaffG)

Gebühren

145,00 EUR bis 1.450,00 EUR
Gemäß Tarifstelle 2.2.4.1 der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft (MWEGebO)