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Erschließung

Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt. Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht jedoch nicht.

Erschließungsvertrag

Die Gemeinde kann die Erschließung durch Vertrag auf einen Dritten übertragen (Erschließungsvertrag). Gegenstand des Erschließungsvertrages können nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen in einem bestimmten Erschließungsgebiet in der Gemeinde sein. In der Regel handelt es sich bei dem Erschließungsgebiet um ein Bebauungsplangebiet.

Der Dritte kann sich gegenüber der Gemeinde verpflichten, die Erschließungskosten ganz oder teilweise zu tragen; dies gilt unabhängig davon, ob die Erschließungsanlagen nach Bundes- oder Landesrecht beitragsfähig sind.

Der Erschließungsvertrag bedarf in jedem Fall der Schriftform. Soweit der Erschließungsvertrag eine Verpflichtung zur Übertragung von Grundstücken oder Grundstücksflächen enthält, ist zwingend die notarielle Beurkundung erforderlich.