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Geburt im Ausland beurkunden lassen (Nachbeurkundung einer Geburt im Ausland)

Nr. 99027003026000
Wurden Sie oder ein nahes Familienmitglied in auf- oder absteigender Abstammungslinie im Ausland geboren, können Sie die nachträgliche Beurkundung der Geburt im Geburtenregister bei einem Standesamt in Deutschland beantragen. Sie sind nicht dazu verpflichtet, die Geburt nachträglich beurkunden zu lassen. Geburtsurkunden aus dem Ausland werden in Deutschland häufig anerkannt, soweit ihre Echtheit außer Frage steht.

Beschreibung

Wurden Sie oder ein nahes Familienmitglied in auf- oder absteigender Abstammungslinie im Ausland geboren, können Sie die nachträgliche Beurkundung der Geburt im Geburtenregister beim Standesamt in Deutschland beantragen.

Sie beantragen die Beurkundung bei dem Standesamt, das für Ihren deutschen Wohnort oder den deutschen Wohnort der antragsberechtigten Person zuständig ist. Wenn sich weder ein aktueller noch ehemaliger deutscher Wohnort ermitteln lässt, können Sie die Beurkundung bei Ihrer zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder im Standesamt I von Berlin beantragen.

Sie sind nicht dazu verpflichtet, die Geburt nachträglich beurkunden zu lassen. Geburtsurkunden aus dem Ausland werden in Deutschland häufig anerkannt, soweit ihre Echtheit außer Frage steht.

Der nachträgliche Eintrag in das Geburtenregister kann jedoch von Vorteil sein, da Ihnen das hiesige Standesamt dann eine deutsche Geburtsurkunde ausstellen kann. Damit müssen Sie die ausländische Urkunde bei zukünftigen behördlichen Anliegen in Deutschland nicht mehr übersetzen und beglaubigen lassen.

 

Rechtsgrundlagen

  • §§ 9, 10 und 36 Personenstandsgesetz (PStG)
  • Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)

 

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular auf Beurkundung einer Auslandsgeburt im Geburtenregister
  • ausländische Geburtsurkunde mit Übersetzung; gegebenenfalls Legalisation bzw. Apostille
  • gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
  • Ehe- sowie Geburtsurkunden der Eltern der Person, auf die sich der Eintrag bezieht
  • Nachweis der Staatsangehörikeit (Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis)
  • gegebenenfalls weitere Urkunden mit Echtheitsnachweis und gegebenenfalls Übersetzung, je nach Einzelfall

Alle Dokumente sind im Original einzureichen.

 

Voraussetzungen

  • Sie besitzen die deutsche Staatsbürgerschaft, sind staatenlos oder eine anerkanntermaßen geflüchtete Person, deren gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland liegt.
  • Die Geburt fand außerhalb Deutschlands statt
  • Die Beantragung der Beurkundung erfolgt für
    • Sie selbst,
    • Ihr Kind,
    • einen Elternteil oder
    • Ihre/n Ehe- oder Lebenspartner/in
  • die Geburt wurde noch in keinem anderen deutschen Standesamt nachbeurkundet

 

Kosten (Gebühren, Auslagen etc.)

Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde fallen Gebühren an. Auskunft über deren Höhe erteilt Ihnen das zuständige Standesamt. In Brandenburg richten sich die Gebühren nach der Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und Kommunales (GEBOMIK) in seiner aktuell gültigen Fassung.

  • Beurkundung im Geburtenregister: EUR 80,00
  • Wenn mind. ein Elternteil Ausländer war, zusätzlich je ausländischem Recht: EUR 30,00
  • Geburtsurkunde / beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister: EUR 15,00
  • bei gleichzeitiger Beantragung, jedes weitere Exemplar: EUR 7,50 / je Urkunde
 

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer kann je nach Einzelfall variieren. Bitte erfragen Sie diese bei Ihrem zuständigen  Standesamt.

 

Fristen

Für die Beantragung der Nachbeurkundung einer Geburt im Ausland ist keine gesetzliche Frist vorgegeben. Sie können die Geburt jederzeit beim für Sie zuständigen Standesamt beantragen.

 

Weiterführende Informationen

  • Informationen zur Geburt eines Kindes im Ausland auf der Internetseite des Standesamtes I in Berlin
  • Informationen zur Geburt eines Kindes im Ausland auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes