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Grundstückszufahrt

Anträge auf Grundstückszufahrten können beim Tiefbauamt der Stadt Oranienburg, Schloßplatz 1, schriftlich oder per E-Mail mit dem Formular »Anzeigeformular Grundstückszufahrt und Baustellenzufahrten« gestellt werden.

 

Beschreibung

Im Brandenburgischen Straßengesetz (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 ist im Abschnitt 2 die Benutzung der öffentlichen Straße und im Abschnitt 3 der Anbau an öffentliche Straßen und Schutzmaßnahmen geregelt.

Grundstückszufahrten unterliegen der Sondernutzung, da die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus geht. Sie bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, in Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Gemeinde.

Dabei hat der Erlaubnisnehmer Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde bzw. Baulastträger.

Weiterhin hat der Erlaubnisnehmer auf Verlangen der für die Erlaubnis zuständigen Behörde die Anlagen auf seine Kosten zu ändern und alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen. Beim Erlöschen oder beim Widerruf der Erlaubnis sowie bei der Einziehung der Straße hat der Erlaubnisnehmer auf Verlangen der Straßenbaubehörde innerhalb einer angemessenen Frist die Anlagen zu entfernen oder den benutzten Straßenteil in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.

Die Straßenbaubehörde kann unter Beachtung von § 18 Abs. 4 dem Erlaubnisnehmer hinsichtlich der örtlichen Lage, der Art und Ausgestaltung der Zufahrt oder des Zuganges Auflagen erteilen, die aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich sind.

Formulare