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Hundesteuer

Die Hundesteuer wird auf der Grundlage der Hundesteuersatzung der jeweiligen Gemeinde erhoben. Mit ihr werden neben der Finanzierung der Ausgaben, die eine Kommune zu tätigen hat, vor allem ordnungspolitische Ziele verfolgt, um die Zahl der gehaltenen Hunde zu begrenzen.

Steuerpflichtig ist der Hundehalter, also jeder, der einen Hund in seinem Haushalt aufgenommen hat. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. Zu entrichten ist die Steuer an diejenige Stadt, in der der Hundehalter seinen Hauptwohnsitz angemeldet hat.

Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet. Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen oder mehrere Hunde für sich oder seine Haushaltsangehörigen aufgenommen hat. Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.

Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten des Monats, der auf die Aufnahme des Hundes in den Haushalt folgt und endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder verstirbt.

Im Rahmen der Anmeldung sind Angaben zu Herkunft, Rasse und Alter des Hundes zu machen. Die Hundesteuermarke wird nach Anmeldung ausgehändigt oder zugesandt.

Die Steuer wird durch Bescheid festgesetzt. Neben der Zahlung des Steuerjahresbetrages in vierteljährlichen Beträgen zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. ist auch eine halbjährliche Zahlung, hier zum 15.02. und zum 15.08., sowie eine einmalige Zahlung jeweils zum 01.07. bzw. 15.08. möglich.
 

Befreiung von Hundesteuern:
Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "B", "BL", "aG" oder "H" besitzen. Das gilt nicht für gefährliche Hunde nach §3 Abs. 4 der Hundesteuersatzung.

 

Rechtsgrundlagen

Formulare