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Immobiliardarlehensvermittler (Gewerbe)

Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vermitteln will oder Dritte zu solchen Verträgen beraten will (Immobiliardarlehensvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. (gemäß § 34i Gewerbeordnung (GewO)

Einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34i GewO können natürliche oder juristische Personen (zum Beispiel GmbHs, Aktiengesellschaften) stellen. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (zum Beispiel BGB-Gesellschaften, offene Handelsgesellschaften oder Kommanditgesellschaften) muss jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis für seine Person einholen.

Zudem besteht eine Pflicht zur Eintragung in das Vermittlerregister für Immobiliardarlehens-vermittler nach § 11a GewO.

Nach Erhalt der Erlaubnis muss vor Beginn der Tätigkeit eine Gewerbeanmeldung bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.

 

Notwendige Unterlagen

  • Ausgefüllter Antrag
  • Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Abs. 5 BZRG) – nicht älter als 3 Monate, zu beantragen bei dem für den Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (§ 150 Abs. 5 GewO) – nicht älter als 3 Monate, zu beantragen bei dem für den Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt
  • Bei juristischen Personen ein Handelsregisterauszug oder Gesellschaftervertrag für Gesellschaften in Gründung
  • Bescheinigung in Steuersachen (zu beantragen beim zuständigen Finanzamt)
  • Steuerliche Unbedenklichkeitserklärung des kommunalen Steueramtes
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts www.vollstreckungsportal.de (§ 882b ZPO)
  • Auskunft des Insolvenzgerichtes, ob ein Verfahren eröffnet wurde
  • Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung (Bestätigung)
  • Nachweis der erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung oder einer gleichgestellten Berufsqualifikation gemäß § 4 ImmVermV
  • Vorlage des Personalausweises oder des Passes mit Meldebescheinigung, bei Ausländern die Aufenthaltsberechtigung oder eine zur selbstständigen Gewerbeausübung berechtigende Aufenthaltserlaubnis, -befugnis
Hinweis:

Die vorzulegenden Unterlagen (ausgenommen der Sachkundenachweis) dürfen nicht älter als drei Monate sein und müssen im Original vorgelegt werden.

Formulare

Gebühren und Preise

580,00 € für die Neuerteilung im komletten Umfang – Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft und Energie (MWEGebO)

Rechtsgrundlagen