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Pyrotechnische Erzeugnisse

Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Stufen II und IV bedarf gem. § 12 LImschG einer Ausnahmegenehmigung.

Beschreibung

Möchte jemand aus einem besonderen Anlass in der Zeit vom 02. Januar bis 30. Dezember Feuerwerkskörper der Klasse II abbrennen, so ist dies nur mit Ausnahmegenehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde zulässig. Hierfür ist ein begründeter Antrag mit detaillierten Einzelangaben erforderlich (Ausführender, Datum, Ort, Art und Umfang der Pyrotechnischen Gegenstände, die abgebrannt werden sollen). Auf Genehmigung des Antrages besteht kein Rechtsanpruch, da besondere Umstände (z. B. Lage, Waldbrandwarnstufe, Art der Feuerwerkskörper o.ä.) im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung nicht ermöglichen können. Die Ausnahmegenehmigung ist gebührenpflichtig.

Wer ein Feuerwerk oder Feuerwerkskörper abbrennen will, bedarf hierzu der Erlaubnis.

Die schriftliche Anzeige muss 14 Tage vorher erfolgen.

Nach Prüfung des Sachverhaltes erhält der Antragsteller eine Anzeigenbestätigung und die Erlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung.

Gemäß § 12 Abs. 2 Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG) darf ein Feuerwerk höchstens 30 Minuten dauern und muss um 22.00 Uhr – in den Monaten Juni und Juli um 22.30 Uhr – beendet sein.

Wurde eine Ausnahmegenehmigung zum Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände erteilt, können mit dieser Ausnahmegenehmigung bei jedem Feuerwerker oder im Fachhandel die für das Feuerwerk erforderlichen Feuerwerkskörper der Klasse II erworben werden.

Der Erwerb und das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Klasse II ist nur Erwachsenen erlaubt, also Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Rechtsgrundlagen

Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)

§ 24 Abs. 1 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV)

Vollzug des Sprengstoffgesetzes und des Landesimmissionsschutzgesetzes bei Feuerwerken hier: Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Klassen III und IV

§ 12 Abs. 2 Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG)

Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengKostV)

(Satzungen der Gemeinde)

Landesimmissionsschutzgesetz (§§ 7, 10 und 12).

Notwendige Unterlagen

Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen und muss Auskunft über folgende Angaben enthalten:

• Wer brennt ab? (Personalien der Antragstellerin bzw. des Antragstellers)
• Wo soll abgebrannt werden? (Adresse der Veranstaltung)
• Wann soll abgebrannt werden? (Datum, Uhrzeit; unter Berücksichtigung der gesetzlich geschützten Nachtruhe bis max. 22.00 Uhr)
• Anlaß zum Feuerwerk? (zulässig nur aus besonderen Anlässen wie z.B. Polterabend, Hochzeit, Jubiläum. Über den Anlaß ist ein Nachweis zu    erbringen.)

Fristen

Formulare