Ruhender Verkehr - Bußgeld und Verwarngeld
Bußgeld
Als Bußgelder bezeichnet man Beträge ab 40 Euro. Bei deren Festsetzung ergeht grundsätzlich ein Bescheid der Bußgeldstelle. Gegen den Bescheid ist der Einspruch innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung zulässig.
Für diese Verstöße gibt es außerdem »Punkte« beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Flensburg. Bei schwerwiegenden Verstößen wird zudem im Bußgeldbescheid als Nebenfolge ein Fahrverbot von ein bis drei Monaten verhängt.
Verwarngeld
Verwarnungsgelder sind Beträge zwischen 5 und 35 Euro. Diese werden durch Polizeidienstkräfte bzw. durch die Mitarbeiter der Ordnungsämter, gegen Aushändigung einer Quittung oder durch die Bußgeldstelle erhoben. Gegen die Anhörung mit Verwarnungsangebot kann noch kein Rechtsbehelf eingelegt werden. Alle Angaben des Betroffenen können nur als Äußerung zum Tatvorwurf gewertet werden.
Die immer freiwillige Zahlung des Verwarnungsgeldes setzt das bewusste Einverständnis des Betroffenen voraus. Wird es gezahlt, ist es rechtlich wirksam geworden und das Verfahren ist damit abgeschlossen.
Wird das Verwarnungsgeld nicht angenommen oder nicht bezahlt, kann auch hier ein Bußgeldbescheid folgen.
Rechtsgrundlagen
Kosten
Verwarngeld
Das Verwarngeld ist unter 40 Euro festgesetzt.
Für diese Verstöße werden keine Punkte in das Verkehrszentralregister beim Kraftfahrtbundesamt eingetragen.
Bußgeld
Bei Erlass eines Bußgeldbescheides kommen zum ursprünglich festgesetzten Verwarnungsbetrag weitere Kosten (Gebühren und Auslagen) in Höhe von 28,50 Euro hinzu.
Mitarbeiter/Innen
Andrea Heiß »
SB Zentrale Bußgeldstelle
(03301) 600 689
(03301) 600-99-689
Raum: 2.127
E-Mail
Mareen Freutel »
SB Zentrale Bußgeldstelle
(03301) 600 688
(03301) 600-99-688
Raum: 2.128a
E-Mail
Martin Stramka »
SB Zentrale Bußgeldstelle
(03301) 600 685
(03301) 600-99-685
Raum: 2.127 (Haus 2)
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