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Spielhallen

Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Absatz 1 Satz 1 oder des § 33d Absatz 1 Satz 1 GewO dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Ferner ist für den Betrieb einer Spielhalle eine Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 Satz 1 BbgSpielhG erforderlich. (Betrieb einer Spielhalle nach § 33i Absatz 1 Gewerbeordnung sowie § 2 Absatz 1 Satz 1 Brandenburgisches Spielhallengesetz [Automaten])

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass für den Betrieb einer Spielhalle unabhängig von gewerberechtlichen Erlaubnissen eine separate Baugenehmigung erforderlich ist.

Persönliche Voraussetzung:
Zuverlässigkeit des Antragstellers bzw. der gesetzlichen Vertreter (§ 33i Absatz 2 Nummer 1 i. V. m. § 33c Absatz 2 Nummer 1 GewO)

Räumliche Voraussetzungen:

  • Die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume müssen in Bezug auf Ihre Beschaffenheit den polizeilichen Anforderungen genügen.
  • Durch den Betrieb des Gewerbes dürfen keine Gefährdung der Jugend, keine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) oder sonst nicht zumutbare Belästigungen des Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung zu befürchten sein.
  • Zwischen zwei Spielhallen muss bezogen auf die Zugänge ein Mindestabstand von 500 m Luftlinie gegeben sein (§ 3 Absatz 1 BbgSpielhG)
  • Die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit einer weiteren Spielhalle, insbesondere die in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist, ist ausgeschlossen (§ 3 Absatz 2 BbgSpielhG)
  • Der Betrieb einer Spielhalle in unmittelbarer Nähe zu einer Lottoannahmestelle oder einer Wettvermittlungsstelle ist unzulässig (§ 3 Absatz 3 BbgSpielhG)

 

Notwendige Unterlagen

Notwendige Unterlagen

  • ausgefüllter Antrag (siehe Formulare)
  • Vorlage des Personalausweises oder des Passes mit Meldebescheinigung, bei Ausländern die Aufenthaltsberechtigung oder eine zur selbstständigen Gewerbeausübung berechtigende Aufenthaltserlaubnis, -befugnis
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Absatz 5 Bundeszentralregister) – nicht älter als 3 Monate, zu beantragen bei dem für den Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (§ 150 Absatz 5 Gewerbeordnung) – nicht älter als 3 Monate, zu beantragen bei dem für den Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts >> Vollstreckungsportal (§ 882b Zivilprozessordnung)
  • Bescheinigung in Steuersachen (zu beantragen beim zuständigen Finanzamt)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramts
  • Auskunft des Insolvenzgerichtes, ob eine Verfahren eröffnet wurde
  • bei juristischen Personen: sind die genannten Unterlagen für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen beizubringen sowie für die juristische Person selbst (mit Ausnahme des Führungszeugnisses und der Ausweispapiere), außerdem
  • Handelsregisterauszug
  • Sozialkonzept nach § 33c Absatz 2 Nummer 3 Gewerbeordnung, § 2 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 Brandenburgisches Spielhallengesetz
  • Unterrichtungsnachweis der IHK nach § 33c Absatz 2 Nummer 2 Gewerbeordnung
  • Werbekonzept (Beschreibung bzw. bildliche Darstellung der geplanten Werbung)
  • Baurechtliche Genehmigung für die Nutzung der Betriebsstätte
  • maßstabsgerechte Grundrisszeichnung aller Betriebsräume
  • Liste der aufgestellten Geräte mit Beschreibung

Gebühren und Preise

  • Erteilung Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle (Gewerbeerlaubnis 33i):
    300,00 € – 3.000,00

  • Erteilung Erlaubnis einer Spielhalle:
    2.500,00 € (Bbg SpielhG)

  • Erteilung Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten (33c Abs. 1):
    150,00 € – 1.159,00

  • Bestätigung der Geeignetheit eines Aufstellortes (Gastronomie):
    100,00

  • Bestätigung der Geeignetheit eines Aufstellortes (Spielhalle):
    150,00

 

Rechtsgrundlagen

§ 33i Absatz 1 Gewerbeordnung
§ 2 Absatz 1 Brandenburgisches Spielhallengesetz
§ 33 c Abs. 3 Gewerbeordnung

B-Plan 83 Steuerung Vergnügungsstätten Innenstadt Oranienburg

Hinweis: Alle B-Pläne finden Sie im Geoportal der Stadt über die Suche im Bereich "verbindliche Bauleitplanung". >> Geoportal