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Straßenbaubeiträge

Gemäß § 8 Abs.1 Kommunalabgabengesetz Brandenburg (KAG Bbg) sind die Gemeinden verpflichtet, bei den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen Beiträge zu erheben.

Beiträge sind Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen oder Teilen davon dienen.

Beschreibung

Beiträge werden von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden.

Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle der Eigentümer der Erbbauberechtigte. Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21.September 1994 genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts. Die Beitragspflicht dieses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragesbescheides das Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbaurechts oder der Ankauf des Grundstücks gemäß §§ 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt und gegen den Anspruch des Nutzers keine der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden und Einwendungen geltend gemacht worden sind, anderenfalls bleibt die Beitragspflicht des Grundstückseigentümers unberührt.

Der Straßenbaubeitrag ist eine Abgabe im Sinne des § 1 Abs.1 Kommunalabgabengesetz Brandenburg. Abgaben dürfen gemäß § 2 Abs.1 KAG Bbg nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Am 24.09.2007 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Oranienburg die neue Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Oranienburg (Straßenbaubeitragssatzung) beschlossen. Die Straßenbaubeitragsatzung ist im Amtsblatt für die Stadt Oranienburg vom 05.10.2007 öffentlich bekannt gemacht worden.

Der Beitrag berechnet sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Der Anteil der Beitragspflichtigen und der Anteil der Stadt (Anteil der Allgemeinheit) richtet sich nach der Verkehrsfunktion der Straßen im Verkehrsnetz der Stadt (Anlieger-, Hauptverkehrsstraße u.a.) und nach der jeweiligen Teilanlage innerhalb der betreffenden Verkehrsfunktion (Fahrbahn, Gehweg u.a.). Der umlagefähige Aufwand (beitragsfähiger Aufwand abzügl. Anteil der Stadt) wird auf die straßenbaubeitragsrechtlich erschlossenen Grundstücke, also diejenigen Grundstücke, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage eröffnet ist, verteilt. Dabei werden Art und Maß der zulässigen Nutzung berücksichtigt. Im Land Brandenburg ist nach der lfd. Rechtssprechung der wirtschaftliche Grundstücksbegriff zugrunde zu legen. Sodann wird im betreffenden Abrechnungsgebiet die Summe der modifizierten Grundstücksflächen (Summe aller einzelnen Grundstücksflächen unter Berücksichtigung von Art und Maß ihr zulässigen Nutzung) ermittelt. Teilt man den umlagefähigen Aufwand durch die Summe der modifizierten Grundstücksflächen, erhält man den Beitragssatz pro Quadratmeter anrechenbarer Grundstücksfläche.

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe fällig. Bekannt gegeben wird der Bescheid gegenüber demjenigen, der im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Hat der im Grundbuch eingetragenen Eigentümer das Grundstück zwischenzeitlich veräußert, berührt das seine Beitragspflicht nicht, solange er noch im Grundbuch eingetragen ist. Vertragliche Abreden zwischen Verkäufer und Erwerber des Grundstücks zur Tragung der Beiträge sind bindend nur im Innenverhältnis der beiden Vertragsparteien, nicht aber für die Stadt. Gelegentlich wird nämlich von den Vertragsparteien verkannt, dass zur Eigentumsübertragung nicht nur die Auflassung des Grundstücks sondern auch die Umschreibung im Grundbuch erforderlich ist.

Für den Fall, dass die Straßenbaubeiträge nicht sofort in voller Höhe geleistet werden können, besteht bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die Möglichkeit der Ratenstundung (Ansprechpartnerin Frau Neumann).

Rechtsgrundlagen