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Vergnügungssteuer

Die Vergnügungssteuer wird auf Grundlage der Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde festgesetzt und erhoben.

Rechtsgrundlage zur Erhebung der Vergnügungssteuer bilden die Gemeindeordnung und das Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg sowie die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Oranienburg vom 06.11.2007.

Gegenstand der Steuer ist die entgeltliche Benutzung von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs-, Warenspiel- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder an sonstigen Orten wie Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Ort.

Steuerschuldner ist der Halter der Apparate (Aufsteller). Die erstmalige Aufstellung eines Apparates ist durch den Halter bis zum 7. Kalendertag des laufenden Monats schriftlich anzuzeigen.

Die Steuerveranlagung erfolgt quartalsweise durch Abgabe einer Steueranmeldung im Stadtsteueramt bis jeweils zum 7. Kalendertag des laufenden Monats nach Quartalsende. Die Steuerfestsetzung erfolgt durch Steuerbescheid nach Ablauf des Veranlagungszeitraums (Quartal).

Rechtsgrundlagen

Notwendige Unterlagen

  • Gewerbeanmeldung
  • Nachweis über steuerpflichtige Geräte

Formulare