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Vollstreckung

Aufgabe der Vollstreckungsbehörde ist die sogenannte Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen gemäß dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg. Bei einer »Beitreibung« handelt es sich um eine zwangsweise Herbeischaffung einer Geldleistung aufgrund einer Forderung.

Mit Hilfe der Beitreibung wird es Vollstreckungsbehörden ermöglicht, Ansprüche der öffentlichen Verwaltungen zu vollstrecken, die auf Geldleistungen gerichtet sind, beispielsweise Steuern, Beiträge oder Gebühren.

In der Stadt Oranienburg sind Vollstreckungsdienstkräfte im Außen- und Innendienst mit diesen Aufgaben betraut.

Unter Beitreibung im Sinne des Gesetzes versteht man beispielsweise:

  • die Vermögensermittlung im Vorfeld der Beitreibung
  • die gütliche Einigung des säumigen Zahlers im Rahmen der gesetzten zeitlichen Grenzen
  • die Abnahme der Vermögensauskunft; ggf. mit Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis
  • die Wegnahme von beweglichen Gegenständen (insbesondere auch Kraftfahrzeugen)
  • die Pfändung in Giro- und Sparkonten (ggf. auch gestellte Sicherheiten)
  • die Pfändung in den Arbeitslohn

Soweit eine Pfändung beweglicher Gegenstände vorgenommen wird, können diese im Internet unter www.zollauktion.de versteigert werden, sofern der Pfandgegenstand nicht vorher ausgelöst wird. Ebenso zählt zum Begriff der Beitreibung auch die Vollstreckung von Forderungen gegen Schuldner, die nicht in Oranienburg wohnen. Zu diesem Zwecke werden andere Vollstreckungsbehörden und in einzelnen Bundesländern auch die Finanzbehörden oder die Gerichtsvollzieher mit der Beitreibung von städtischen Forderungen beauftragt. Über Amts-, Rechtshilfe- und Vollstreckungsabkommen sowie auf der Grundlage des EG Beitreibungsgesetzes kann auch gegen einen im Ausland wohnenden Schuldner vollstreckt werden.

Im Gegenzug können auch andere Behörden und Institutionen die Vollstreckungshilfe der Stadt Oranienburg in Anspruch nehmen, sofern der Schuldner seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Bereich des Stadtgebietes Oranienburg hat.

Außerdem meldet die Stadt Oranienburg Forderungen zu bestehenden Insolvenzverfahren an oder setzt Forderungen im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens durch. Gleichermaßen zählt hierzu u.a., dass Forderungen als Hypotheken, sogenannte Zwangssicherungshypotheken auf schuldnerische Grundbesitze eingetragen werden (Gesetz über Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung).

Vermögensauskunft und zentrales Schuldnerverzeichnis

Die Abgabe der Vermögensauskunft (ehem. Eidesstattliche Versicherung) durch Bürgerinnen und Bürger, Vertreter von juristischen Personen oder Vorständen von Vereinen steht seit 2013 an vorderster Stelle der anzuwendenden Maßnahmen in der Vollstreckung.

Als erste Maßnahme und zur Vorbereitung der Einleitung des Verfahrens zur Abnahme der Vermögensauskunft reicht eine schriftliche Zahlungsaufforderung der Vollstreckungsbehörde aus. Sofern nach Abgabe der Vermögensauskunft keine Zahlung geleistet wird oder eine Beitreibung in Vermögenstatbestände aussichtslos erscheint, wird der säumige Zahler zudem in das zentrale und länderübergreifende Schuldnerverzeichnis beim zentralen Vollstreckungsgericht (für Brandenburg: Amtsgericht Nauen) eingetragen.

Einträge beim zentralen Vollstreckungsgericht (Vermögensverzeichnis und/oder Schuldnerverzeichnis stehen zudem teilweise auch den Auskunfteien (z.B. Schufa) zur Verfügung oder aber auch den Industrie- und Handelskammern oder anderen Kammern. Diese Eintragungen bleiben bis zu 5 Jahre in diesem Verzeichnis stehen. Weiterhin stehen die im zentralen Verzeichnis vorgehaltenen Daten jedem – nach Anmeldung z.B. beim Amtsgericht in Nauen – somit auch einem potentiellen Vermieter, Mobilfunkanbieter, den Kreditinstituten im Einzelfall zur Verfügung, um z.B. wirtschaftliche Nachteile abzuwenden. Gleiches gilt für alle Beschäftigten im Bereich der Vergabe von Aufträgen. Gerade diese Eintragungen haben auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eines säumigen Zahler somit einen nicht unbedeutenden Einfluss.

Zur Vermeidung von solch belastenden Maßnahmen empfiehlt die Vollstreckungsbehörde bei bestehenden rückständigen Forderungen in jedem Fall Kontakt mit den zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vollstreckungsbehörde aufzunehmen und einen Termin zu vereinbaren.

Vollstreckungsaufschub

Sofern ein Schuldner nicht in der Lage ist, die geforderten Rückstände sofort zu begleichen, besteht grundsätzlich, soweit die Voraussetzungen gegeben sind, die Möglichkeit, einen Vollstreckungsaufschub bei gleichzeitiger Leistung von Teilbeträgen zu beantragen.

Bitte vereinbaren Sie in jedem Fall vorab telefonisch mit den zuständigen Ansprechpartnern einen persönlichen Besprechungstermin und bringen Sie alle benötigten Unterlagen zum Termin mit.

Für Vertretungsfälle steht Ihnen ebenfalls ein Formular zur Erteilung einer Vollmacht zur Verfügung. Die Gewährung eines Vollstreckungsaufschubes kann nur dann gewährleistet werden, wenn eine Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse ermöglicht wird.

Sofern ein Termin persönlich nicht wahrgenommen werden kann und z.B. der Ehepartner oder andere Personen beauftragt werden, ist die Vorlage einer eigenhändig unterschriebenen Vollmacht des/der Schuldner/in unumgänglich. Ohne Vollmacht können und dürfen Dritten keinerlei Auskünfte über persönliche Verhältnisse des Schuldners erteilt werden.

Notwendige Unterlagen

  • vollständige und lückenlose Kontenauszüge der letzten drei Monate,
  • Gehaltsnachweise der letzten drei Monate oder vollständiger Bescheid bei Bezug von Sozialleistungen
  • Vollständiger Mietvertrag
  • Nachweise über bestehende Zahlungsverpflichtungen

Formulare

Rechtsgrundlagen

Sprechzeiten

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vollstreckung im Sachgebiet Finanzsteuerung sind sowohl persönlich als auch telefonisch zu untenstehenden Zeiten erreichbar. Außerhalb der Zeiten sind Besprechungstermine nur nach vorheriger Vereinbarung möglich.

Dienstag:
9:00 Uhr bis 12:00 Uhr
13:30 Uhr bis 17:00 Uhr

Donnerstag:
9:00 Uhr bis 12:00 Uhr
13:30 Uhr bis 16:00 Uhr