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Zweitwohnungssteuer

Die Zweitwohnungssteuer gehört zu den so genannten örtlichen Aufwandsteuern. Aufwandsteuer deshalb, weil ein "besonderer Aufwand" besteuert wird, also eine Einkommensverwendung für Dinge, die über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehen (hier: das Innehaben einer zweiten Wohnung).

Wer eine Zweitwohnung in Besitz nimmt oder aufgibt, hat dies der Stadt innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkt anzuzeigen. Der steuerpflichtige ist verpflichtet der Gemeinde gleichzeitig alle für die Steuererhebung erforderlichen Tatbestände durch Abgabe einer Steuererklärung mitzuteilen.

Zweitwohnung im Sinne Zweitwohnungssteuersatzung sind solche Wohnungen, die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des eigenen Lebensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarfs seiner Familie innehat.

Als Wohnungen im Sinne dieser Satzung gelten die Gesamtheit von Räumen, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden oder genutzt werden können und über

  • Fenster,
  • eine Wohnfläche von mindestens 25 m²,
  • eine Form der Wasserversorgung auf dem Grundstück, auf dem die Wohnung aufsteht, verfügen sowie
  • eine Form der Elektroenergieversorgung aufweisen.

Rechtsgrundlagen

Notwendige Unterlagen

  • Erklärungsbogen über Zweitwohnung (siehe Formulare)
  • vollständig ausgefüllter und unterzeichneter Meldeschein (>>Hauptwohnung)
  • Personalausweis und/oder Reisepass

Formulare