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Gaststättenangelegenheiten

Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig zum Verzehr an Ort und Stelle


1. Getränke ausschenkt oder
2. zubereitete Speisen verabreicht,

wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Beschreibung

Die Ausübung eines Gaststättengewerbes ist gemäß § 14 Abs.1 der Gewerbeordnung vier Wochen vor Beginn des Betriebes schriftlich unter Angabe der Betriebsart und ob der Ausschank alkoholischer Getränke erfolgen soll, anzuzeigen.

Wer anlassbezogen (öffentliche Veranstaltungen) vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will hat dies unter Verwendung eines Vordruckes  -Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes (GageV)- zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn anzuzeigen.

 

Rechtsgrundlagen

Kosten

Gewerbeanmeldung

  • Natürliche Person: 30,00
  • Juristische Person mit einem Vertreter: 55,00
  • Jeder weitere gesetzliche Vertreter: 15,00
  • Ausschank alkoholischer Getränke pro Person: 10,00

Gewerbeummeldung

  • Natürliche und juristische Person: 25,00
  • Ausschank alkohol. Getränke pro Person: 10,00

 

Für die Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes (GageV): 32,00 €

 

Formulare