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Grundsteuer

Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, d. h. sie wird von der Gemeinde erhoben. Wann und in welcher Höhe die Grundsteuer erhoben wird, regelt das Grundsteuergesetz. Daneben findet für die Bewertung des Grundstücks das Bewertungsgesetz Anwendung.
 


Das SG Steuerwesen informiert: >> Hinweise zur Grundsteuerreform 2025 (PDF-Datei)
>> Veranstaltungshinweis: Das Finanzamt informiert am 09.06.2022 in der Orangerie ...


 

Besteuert werden Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Betriebsgrundstücke und Gebäude, ob zur Land- und Forstwirtschaft gehörig oder nicht. Besteuert werden auch Teileigentum, Erbbaurechte und privates Wohneigentum (zum Beispiel eine Eigentumswohnung).

Die Grundsteuer wird in der Regel für ein Kalenderjahr festgesetzt. Wenn der Hebesatz aber für mehr als ein Jahr gleich ist, kann die Gemeinde die Grundsteuer auch für mehrere Jahre festsetzen. Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrags am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch halbjährlich oder in einem Betrag entrichtet werden. Für Halbjahreszahler gelten als Zahlungstermine der 15. Februar und der 15. August. Für die Steuerpflichtigen, die den Ausgleich der jeweils fälligen Beträge einmal jährlich vornehmen, ist die Fälligkeit auf den 01. Juli bzw. 15. August bestimmt.

Wichtig: Alle Veränderungen, die eine Änderung des Grundsteuermessbetrages (z. B. durch Neu-, Um- und Ausbau von Gebäuden, Vermessungen von Grundstücken u. ä.) oder eine Änderung des Steuerpflichtigen (z. B. durch Verkäufe, Schenkungen, Erbgänge u. ä.) nach sich ziehen, sind dem Finanzamt Oranienburg unter Angabe des dort geführten Aktenzeichens mitzuteilen.

 

Die Anschrift des Finanzamtes lautet:


Finanzamt Oranienburg

– Bewertungsstelle -

Heinrich-Grüber-Platz 3

16515 Oranienburg

Telefon: 03301/857-7007, -7008, -7010

 

Höhe der aktuellen Hebesätze der Stadt Oranienburg (einschließlich Ortsteile):


Jahr Grundsteuer A Grundsteuer B Gewerbesteuer
ab 2013 200 v.H. 370 v.H. 370 v.H.
ab 2018 300 v.H. 400 v.H. 370 v.H.

 

Rechtsgrundlagen