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Finanzanlagenvermittlung (Gewerbe), beantragen

Erlaubnis gemäß § 34f Gewerbeordnung (GewO)

Wer im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 Kreditwesengesetz gewerbsmäßig Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a Kreditwesengesetz erbringen oder den Abschluss von Verträgen über den Erwerb solcher Finanzanlagen vermitteln will (Finanzanlagenvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Das betrifft die Beratung zu

  1. Anteilen oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,

  2. Anteilen oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,

  3. Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes

Einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34f GewO können natürliche oder juristische Personen (z. B. GmbH, Aktiengesellschaften) stellen. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. BGB-Gesellschaften, offene Handelsgesellschaften oder Kommanditgesellschaften) hat jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis für seine Person einzuholen.

Zudem besteht eine Pflicht zur Eintragung in das Vermittlerregister für Finanzanlagenvermittler nach § 11a GewO.

Nach Erhalt der Erlaubnis muss vor Beginn der Tätigkeit eine Gewerbeanmeldung bei der zuständigen Behörde angezeigt werden

Notwendige Unterlagen

  • ausgefüllter Antrag (siehe Formulare)
  • Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Absatz 5 Bundeszentralregister), zu beantragen bei dem für den Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (§ 150 Absatz 5 Gewerbeordnung), zu beantragen bei dem für den Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt
  • bei juristischen Personen ein Handelsregisterauszug oder Gesellschaftervertrag für Gesellschaften in Gründung
  • Bescheinigung in Steuersachen (zu beantragen beim zuständigen Finanzamtes)
  • Steuerliche Unbedenklichkeitserklärung des kommunalen Steueramtes
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts (siehe Vollstreckungsportal) (§ 882b Zivilprozessordnung)
  • Auskunft des Insolvenzgerichtes, ob ein Verfahren eröffnet wurde
  • Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung (Bestätigung)
  • Nachweis der erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung oder einer gleichgestellten Berufsqualifikation gemäß § 4 Finanzanlagenvermittlungsverordnung
  • Vorlage des Personalausweises oder des Passes mit Meldebescheinigung, bei Ausländern die Aufenthaltsberechtigung oder eine zur selbstständigen Gewerbeausübung berechtigende Aufenthaltserlaubnis, -befugnis
Hinweis:

Die vorzulegenden Unterlagen (ausgenommen der Sachkundenachweis) dürfen nicht älter als drei Monate sein und müssen im Original vorgelegt werden.

Formulare

Gebühren und Preise

Rechtsgrundlagen