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Grundsteuer

Die Grundsteuer (GrSt) ist eine Steuer auf das Eigentum an Grundstücken und deren Bebauung. Grundlage für die Erhebung der Grundsteuer ist das Grundsteuergesetz, Rechtsgrundlage für die Bewertung des Grundeigentums ist das Bewertungsgesetz, dessen Zuständigkeit für unser Einzugsgebiet beim Finanzamt Oranienburg (dem Bewertungsbezirk) liegt.

Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer und wird für das Stadtgebiet Oranienburg mit seinen Ortsteilen durch das Steueramt der Stadt Oranienburg erhoben und mittels Bescheid festgesetzt. Die Grundsteuer knüpft somit an den vorhandenen Grundbesitz an. Zum Grundbesitz zählen:

  • Betriebe der Land- und Forstwirtschaft einschließlich der Gebäude,
  • bebaute Grundstücke einschließlich Gebäude,
  • unbebaute Grundstücke,
  • Wohnungs-/ oder Teileigentume sowie
  • Erbbaurechte.

Beschreibung

Bewertungsrechtlich wird bei bebauten Grundstücken unterschieden (§ 181 BewG) zwischen

  1. Ein- und Zweifamilienhäuser,
  2. Mietwohngrundstücke,
  3. Wohnungs- und Teileigentum,
  4. Geschäftsgrundstücke,
  5. gemischt genutzte Grundstücke und
  6. sonstige bebaute Grundstücke.

Maßgebend für die Steuerschuldnerschaft sind die Eigentumsverhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres. Nach diesem Stichtagsprinzip wirken sich Veränderungen am Eigentum erst zum 1. Januar des Folgejahres aus. Die Steuerschuldnerschaft geht also nicht gleichzeitig mit dem bürgerlich-rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentum auf den Erwerber über, sondern erst zum folgenden 1. Januar. Bis dahin wird die Grundsteuer nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt. Im Fall eines Eigentumswechsels finden Sie hierzu ein Merkblatt (FAQ Grundsteuer) unter der Rubrik Hinweise/Dokumente.

Das Finanzamt Oranienburg (Bewertungsbezirk) bewertet alle Grundstücke im Stadtgebiet Oranienburg im Zuge der eingehenden und zu bearbeitenden Grundsteuerwerterklärungen des jeweiligen/der jeweiligen Grundstückseigentümer.

Nach Eingang der Erklärung stellt das Finanzamt den Grundsteuerwert und anzuwendenden Grundsteuermessbetrag per Bescheid fest und übersendet diese an die Empfangsbevollmächtigten (wie Verwalter, Steuerberatungstätigkeiten, Nießbrauchnehmer etc.) oder direkt an den Eigentümer bzw. den Eigentümern in Papierform.

Der sogenannte Grundlagenbescheid des Finanzamtes, hier der Bescheid über den Grundsteuermessbetrag auf den 01.01.2025 wird dem Steueramt der Stadt Oranienburg als elektronischen Datensatz übermittelt. Die Papierausfertigungen entfallen somit, was die Wiedervorlage eines Eigentumswechsels fortan unmöglich macht (FAQ Grundsteuer). Nach Auslesung der Datensätze werden diese nach und nach abgearbeitet und der gleichlautende Grundsteuerbescheid wird dann zur Post gegeben.

Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer und wird in der Regel am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu je einem Viertel fällig. Beträgt der Grundsteuerjahresbetrag mehr als 15 € und weniger als 30 €, wird dieser am 15. 02. und 15.08. je zur Hälfte fällig. Beträgt der Grundsteuerjahresbetrag nicht mehr als 15 €, wird dieser am 15.08. in voller Höhe fällig.

Abweichend von den genannten Fälligkeiten kann auf Antrag des Steuerschuldners/-pflichtigen die Grundsteuer am 01.07. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Die Antragstellung kann hier formlos in Bezugnahme ihres Personenkontos und der Benennung des Steuergegenstandes (Grundstücks) gestellt werden.

Sofern sich Änderungen ergeben haben, die sich auf die Höhe des Grundsteuerwertes oder die Grundstücksart auswirken könnten oder zu einer erstmaligen Feststellung führen, müssen diese dem Finanzamt angezeigt werden. Hierzu zählen insbesondere die folgenden Änderungen:

  • Änderungen, die den Grundsteuerwert beeinflussen (z. B. An- und Ausbauten, Abriss, Neubau, Kernsanierung, Verkauf eines Teilgrundstücks),
  • Änderungen, die die Grundstücksart beeinflussen,
  • Änderungen, die zu einer erstmaligen Feststellung führen (z. B. Wegfall einer Steuerbefreiung),
  • Änderungen bei Ermäßigungen der Steuermesszahl (Denkmalschutz, geförderter Wohnraum).

Nicht anzeigepflichtig ist lt. Auskunft des Finanzamtes der Übergang durch Kaufvertrag. Hier sind die Notare anzeigepflichtig.

Änderungen sind jeweils bis zum 31.03. des Folgejahres (§ 228 BewG, § 19 GrStG) beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

Es wird empfohlen sich vorab beim Finanzamt zu erkundigen, was durch Sie unternommen werden muss.

 

Die Anschrift des Finanzamtes Oranienburg lautet:

Finanzamt Oranienburg
– Bewertungsbezirk W01 –
Heinrich-Grüber-Platz 3
16515 Oranienburg

Telefon: 03301 857-7008, -7009, -7010

 

Hebesätze

Höhe der aktuellen Hebesätze der Stadt Oranienburg (einschließlich Ortsteile):

Jahr Grundsteuer A Grundsteuer B Gewerbesteuer
ab 2013 200 v.H. 370 v.H. 370 v.H.
ab 2018 300 v.H. 400 v.H. 370 v.H.
ab 2025

300 v.H.

270 v.H.

370 v.H.

Rechtsgrundlagen

Hinweise / Dokumente