Spielhallen
Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Absatz 1 Satz 1 oder des § 33d Absatz 1 Satz 1 GewO dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Ferner ist für den Betrieb einer Spielhalle eine Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 Satz 1 BbgSpielhG erforderlich. (Betrieb einer Spielhalle nach § 33i Absatz 1 Gewerbeordnung sowie § 2 Absatz 1 Satz 1 Brandenburgisches Spielhallengesetz [Automaten])
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass für den Betrieb einer Spielhalle unabhängig von gewerberechtlichen Erlaubnissen eine separate Baugenehmigung erforderlich ist.
Persönliche Voraussetzung:
Zuverlässigkeit des Antragstellers bzw. der gesetzlichen Vertreter (§ 33i Absatz 2 Nummer 1 i. V. m. § 33c Absatz 2 Nummer 1 GewO)
Räumliche Voraussetzungen:
- Die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume müssen in Bezug auf Ihre Beschaffenheit den polizeilichen Anforderungen genügen.
- Durch den Betrieb des Gewerbes dürfen keine Gefährdung der Jugend, keine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) oder sonst nicht zumutbare Belästigungen des Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung zu befürchten sein.
- Zwischen zwei Spielhallen muss bezogen auf die Zugänge ein Mindestabstand von 500 m Luftlinie gegeben sein (§ 3 Absatz 1 BbgSpielhG)
- Die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit einer weiteren Spielhalle, insbesondere die in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist, ist ausgeschlossen (§ 3 Absatz 2 BbgSpielhG)
- Der Betrieb einer Spielhalle in unmittelbarer Nähe zu einer Lottoannahmestelle oder einer Wettvermittlungsstelle ist unzulässig (§ 3 Absatz 3 BbgSpielhG)
Notwendige Unterlagen
Notwendige Unterlagen
- ausgefüllter Antrag (siehe Formulare)
- Vorlage des Personalausweises oder des Passes mit Meldebescheinigung, bei Ausländern die Aufenthaltsberechtigung oder eine zur selbstständigen Gewerbeausübung berechtigende Aufenthaltserlaubnis, -befugnis
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Absatz 5 Bundeszentralregister) – nicht älter als 3 Monate, zu beantragen bei dem für den Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (§ 150 Absatz 5 Gewerbeordnung) – nicht älter als 3 Monate, zu beantragen bei dem für den Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts >> Vollstreckungsportal (§ 882b Zivilprozessordnung)
- Bescheinigung in Steuersachen (zu beantragen beim zuständigen Finanzamt)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramts
- Auskunft des Insolvenzgerichtes, ob eine Verfahren eröffnet wurde
- bei juristischen Personen: sind die genannten Unterlagen für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen beizubringen sowie für die juristische Person selbst (mit Ausnahme des Führungszeugnisses und der Ausweispapiere), außerdem
- Handelsregisterauszug
- Sozialkonzept nach § 33c Absatz 2 Nummer 3 Gewerbeordnung, § 2 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 Brandenburgisches Spielhallengesetz
- Unterrichtungsnachweis der IHK nach § 33c Absatz 2 Nummer 2 Gewerbeordnung
- Werbekonzept (Beschreibung bzw. bildliche Darstellung der geplanten Werbung)
- Baurechtliche Genehmigung für die Nutzung der Betriebsstätte
- maßstabsgerechte Grundrisszeichnung aller Betriebsräume
- Liste der aufgestellten Geräte mit Beschreibung
Gebühren und Preise
- Erteilung Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle (Gewerbeerlaubnis 33i):
300,00 € – 3.000,00 € - Erteilung Erlaubnis einer Spielhalle:
2.500,00 € (Bbg SpielhG) - Erteilung Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten (33c Abs. 1):
150,00 € – 1.159,00 € - Bestätigung der Geeignetheit eines Aufstellortes (Gastronomie):
100,00 € - Bestätigung der Geeignetheit eines Aufstellortes (Spielhalle):
150,00 €
Rechtsgrundlagen
§ 33i Absatz 1 Gewerbeordnung
§ 2 Absatz 1 Brandenburgisches Spielhallengesetz
§ 33 c Abs. 3 Gewerbeordnung
B-Plan 83 Steuerung Vergnügungsstätten Innenstadt Oranienburg
Hinweis: Alle B-Pläne finden Sie im Geoportal der Stadt über die Suche im Bereich "verbindliche Bauleitplanung". >> Geoportal