Immobiliardarlehensvermittler (Gewerbe)
Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vermitteln will oder Dritte zu solchen Verträgen beraten will (Immobiliardarlehensvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. (gemäß § 34i Gewerbeordnung (GewO)
Einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34i GewO können natürliche oder juristische Personen (zum Beispiel GmbHs, Aktiengesellschaften) stellen. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (zum Beispiel BGB-Gesellschaften, offene Handelsgesellschaften oder Kommanditgesellschaften) muss jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis für seine Person einholen.
Zudem besteht eine Pflicht zur Eintragung in das Vermittlerregister für Immobiliardarlehens-vermittler nach § 11a GewO.
Nach Erhalt der Erlaubnis muss vor Beginn der Tätigkeit eine Gewerbeanmeldung bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.
Notwendige Unterlagen
- Ausgefüllter Antrag
- Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Abs. 5 BZRG) – nicht älter als 3 Monate, zu beantragen bei dem für den Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (§ 150 Abs. 5 GewO) – nicht älter als 3 Monate, zu beantragen bei dem für den Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt
- Bei juristischen Personen ein Handelsregisterauszug oder Gesellschaftervertrag für Gesellschaften in Gründung
- Bescheinigung in Steuersachen (zu beantragen beim zuständigen Finanzamt)
- Steuerliche Unbedenklichkeitserklärung des kommunalen Steueramtes
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts www.vollstreckungsportal.de (§ 882b ZPO)
- Auskunft des Insolvenzgerichtes, ob ein Verfahren eröffnet wurde
- Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung (Bestätigung)
- Nachweis der erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung oder einer gleichgestellten Berufsqualifikation gemäß § 4 ImmVermV
- Vorlage des Personalausweises oder des Passes mit Meldebescheinigung, bei Ausländern die Aufenthaltsberechtigung oder eine zur selbstständigen Gewerbeausübung berechtigende Aufenthaltserlaubnis, -befugnis
Hinweis:
Die vorzulegenden Unterlagen (ausgenommen der Sachkundenachweis) dürfen nicht älter als drei Monate sein und müssen im Original vorgelegt werden.
Formulare
Gebühren und Preise
580,00 € für die Neuerteilung im komletten Umfang – Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft und Energie (MWEGebO)