Lagerfeuer / Brauchtumsfeuer
Das Entzünden und Abbrennen von Traditions-, Brauchtums- oder Lagerfeuern auf öffentlichen oder privaten Grundstücken bedarf der Erlaubnis.
Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen sowie stark wasserhaltigem Grünschnitt, behandeltem Holz und anderen brennbaren Abfällen ist verboten.
Feuerstellen im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 m zum Wald unterliegen zusätzlich einer besonderen Erlaubnispflicht nach den Vorschriften des Waldgesetzes des Landes Brandenburg.
Bei Umzügen dürfen Fackeln (keine Pech-Fackeln) nur mitgeführt werden, wenn für geeignete Löscheinrichtungen während des Umzuges gesorgt ist.
Lagerfeuer auf Grundstücken Dritter – z. B. Wiesen, Felder, Strände oder andere öffentliche Bereiche – ohne Genehmigung des Eigentümers sind verboten.
Beschreibung
Es bedarf keiner Erlaubnis, wenn die Anforderungen der nachfolgenden Punkte 1 – 20 erfüllt sind:
- Die Verbrennung wird nur gelegentlich durchgeführt.
- Die Größe des Feuerhaufens darf die Maße von 1 m Höhe und 1 m Durchmesser nicht übersteigen.
- Als Brennstoff wird nur naturbelassenes, stückiges Holz z.B. Scheitholz, Äste und Reisig genutzt.
- Der Brennstoff muss trocken sein.
- Abfälle gehören nicht ins Holzfeuer.
- Keine Verbrennung von Laub.
- Kleintiere durch Umschichtung des Haufwerkes vor dem Ingangsetzen des Feuers schützen.
- Bei anhaltender Trockenheit oder starkem Wind dürfen keine Holzfeuer entzündet werden.
- Der Abstand des Feuers zum Wald muss mindestens 50 m, bei selbstgenutzten Grundstücken in Waldnähe mindestens 30 m betragen. Ab Waldbrandwarnstufe 4 ist auch auf diesen Grundstücken das Verbrennen verboten.
- Die Nachbarschaft ist vor dem Termin zu informieren.
- Die Feuerstelle muss von einer volljährigen Aufsichtsperson überwacht werden.
- Der Verbrennungsplatz darf nicht verlassen werden, bevor das Feuer und die Glut vollständig erloschen sind. Das Erlöschen ist ebenfalls von einer volljährigen Person zu beaufsichtigen.
- Es sind immer Löschmittel bereitzuhalten.
- Die Höhe der Flammen darf 1 m nicht überschreiten.
- Die Nachbarschaft darf durch Rauchentwicklung nicht belästigt werden.
- Bei starkem Rauch oder Funkenflug Feuer unverzüglich löschen.
- Angrenzende Gebäude und Einrichtungen, auch auf den Nachbargrundstücken, dürfen nicht gefährdet werden.
- Die Feuerstelle muss ausreichend von Gebäuden und Verkehrsflächen entfernt sein (mindestens 10 m).
- Keine Verbrennung bei Waldbrandstufe 3 und 4 und bei starkem Wind (deutliche Bewegung armstarker Äste).
- Keine Brandbeschleuniger wie Benzin, Verdünnung usw. benutzen.
In Gebieten mit erhöhter Feinstaubbelastung, für die Luftreinhalte- oder entsprechende Aktionspläne aufzustellen sind, sind auch offene Holzfeuer unzulässig, da auch sie erheblich zur Feinstaubbelastung beitragen.
Zum Download:
Rechtsgrundlagen
Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz- OBG)
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz BImschG)
Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG)
Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)
Verordnung über die Entsorgung von kompostierbaren Abfällen und pflanzlichen Abfällen außerhalb von zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen (Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung- AbfKompVbrV)
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
(Satzungen der Gemeinde)
Notwendige Unterlagen
- Name und Anschrift des Antragstellers sowie der verantwortlichen Person vor Ort (sowie möglichst auch dessen Mobilnummer)
- Tag, Uhrzeit und Dauer des Feuers
- Genaue Ortsangabe
- Anlass des Feuers (z.B. gemeinschaftliches Ereignis)
- Ggf. die Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers
Kosten
Erlaubnis 10,00 bis 75,00 EUR