Grundsteuerreform - Informationen des Steueramtes
Auf der Grundlage des reformierten Bewertungs- und Grundsteuerrechts und des seitens der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Oranienburg festgesetzten Hebesatzes werden Ihnen im Verlauf des Jahres 2025 Grundsteuerbescheide zugehen, sofern zum jeweiligen Eigentum an einem Grundstück der erforderliche Bescheid des Finanzamtes (hier der Grundsteuermessbescheid) vorliegt.
Zu diesem Zeitpunkt erhalten Sie als Grundstückseigentümer den Grundsteuerbescheid, aus dem sich die ab 2025 zu zahlenden Grundsteuerbeträge zur jeweiligen Fälligkeit ergeben.
Bestehende SEPA-Lastschriftmandate bleiben bestehen und müssen nicht neu erteilt werden.
Bei gewünschter Umstellung auf Quartals-, Halbjahres- oder Jahreszahlung genügt eine kurze Information ans Steueramt der Stadt Oranienburg (auch gern per E-Mail).
Bitte beachten Sie, dass bis zum Erhalt des Grundsteuerbescheides keine Beträge zur Grundsteuer durch Sie als Steuerpflichtigen zu entrichten sind.
Sollten Sie bisher einen Dauerauftrag bei Ihrer Hausbank eingerichtet haben, bitten wir diesen zu löschen.
Bei beabsichtigter Einlegung eines Widerspruchs nach Erhalt des Grundsteuerbescheides gilt Folgendes:
Grundsätzlich ist ein Rechtsbehelf bzw. die Anfechtung eines Grundlagen- (Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts) und Folgebescheides (Grundsteuermess- & Grundsteuerbescheid) möglich.
Bei der Anfechtung eines Verwaltungsaktes ist jedoch zu beachten, dass Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid nur durch Anfechtung dieses Bescheides, nicht aber durch Anfechtung eines davon abhängigen weiteren Bescheides (Folgebescheid), angegriffen werden können (§ 351 Absatz 2 Abgabenordnung).
Einwendungen gegen den festgestellten Wert des Grundstücks sind/waren somit binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Grundsteuerwertbescheides beim Finanzamt Oranienburg durch einen Einspruch geltend zu machen.
Einwendungen, weil ein Sachverhalt nicht korrekt bei der Bewertung berücksichtigt wurde, können folglich nicht im Widerspruchsverfahren gegen den Grundsteuerbescheid erhoben werden. Ein Widerspruch mit der Begründung einer fehlerhaften Bewertung des Grundstücks ist somit als unbegründet zurückzuweisen.
Sollte ein Grundlagenbescheid (Grundsteuermessbescheid) seitens des Finanzamtes Oranienburg berichtigt, geändert oder aufgehoben werden (z. B. aufgrund eines eingelegten Einspruchs), so ist der davon abhängige Grundsteuerbescheid durch das Steueramt von Amts wegen zu ändern bzw. aufzuheben.
Das Steueramt bittet aufgrund der Umstellung und geänderter Arbeitsweise um Verständnis und Geduld Ihrerseits, da es zu Verzögerungen bei der Abarbeitung der elektronisch abzurufenden und zu verarbeitenden Grundsteuermessbescheide kommt.