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Erschließungsbeiträge

Erschließungsbeiträge werden für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen (gemeint sind Teilanlagen wie Fahrbahn, Gehweg usw.) von Erschließungsanlagen erhoben. Ebenso wie bei den Straßenbaubeiträgen wird der umlagefähige Aufwand auf die erschlossenen Grundstücke unter Berücksichtigung von Art und Maß der Nutzung verteilt.

 

Beschreibung

Zu unterscheiden vom Straßenbaubeitrag nach der landesrechtlichen Bestimmung des KAG Bbg ist der Erschließungsbeitrag nach den bundesrechtlichen Bestimmungen. (Beachte hier, dass das Erschließungsbeitragsrecht nur solange noch als Bundesrecht fortgilt, wie der Gesetzgeber im Land Brandenburg nicht von seiner Gesetzgebungskompetenz im Bereich der Erschließungsbeiträge Gebrauch macht. [Art. 125a Grundgesetz] ).

Erschließungsbeiträge werden für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen (gemeint sind Teilanlagen wie Fahrbahn, Gehweg usw.) von Erschließungsanlagen erhoben. Maßgeblich für die Beurteilung ist § 242 Abs. 9 Baugesetzbuch (BauGB). Danach kann für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits erstmalig hergestellt worden sind, nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Beitragsfähige Erschließungsanlagen sind die in § 127 Abs.2 BauGB aufgezählten Erschließungsanlagen, wie z.B. öffentliche Straßen, Wege und Plätze (Nr. 1). Stellt eine Gemeinde beitragsfähige Erschließungsanlagen her, ist sie zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen verpflichtet.

Gemäß § 129 Abs.1 BauGB tragen die Gemeinden mindestens 10 % des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes selbst. Es besteht Satzungszwang (§ 132 BauGB). Am 17.06.2013 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Oranienburg die Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Oranienburg beschlossen und im Amtsblatt für die Stadt Oranienburg am 29.06.2013 öffentlich bekannt gemacht.

Ebenso wie bei den Straßenbaubeiträgen wird der umlagefähige Aufwand (hier: 90 %) auf die erschlossenen Grundstücke unter Berücksichtigung von Art und Maß der Nutzung verteilt. Maßgeblich ist hier jedoch nach der lfd. Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgericht der Buchgrundstücksbegriff.

Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes wird die zulässige Nutzung zugrunde gelegt, während im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) noch die tatsächliche Nutzung maßgeblich ist. Die unterschiedliche Handhabung von Straßenbaubeiträgen und Erschließungsbeiträgen kann dazu führen, dass für die Fahrbahn Straßenbaubeiträge nach § 8 KAG Bbg erhoben werden und entsprechend die zulässige Nutzung für das wirtschaftliche Grundstück zugrunde gelegt wird, während für einen nach dem 03.10.1990 hinzugekommenen Radweg Erschließungsbeiträge nach § 127 BauGB zu erheben sind und danach die tatsächliche Nutzung des Buchgrundstücks zugrunde zu legen ist.

Im Erschließungsbeitragsrecht unterliegen grundsätzlich nur diejenigen Grundstücke einer Beitragspflicht, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten städtebaulichen Entwicklung zur Bebauung anstehen. (§ 131 Abs.1 i.V.m. § 133 Abs.1 BauGB) Im Unterschied hierzu unterliegen im Straßenbaubeitragsrecht alle Grundstücke einer Beitragspflicht, also auch die sog. Außenbereichsgrundstücke. (die keiner abstrakten Bebaubarkeit unterliegen) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist.

Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt der Erbbauberechtigte an die Stelle des Eigentümers. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Art. 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) belastet, so ist der Inhaber dieses Rechts anstelle des Eigentümers beitragspflichtig.

Der Erschließungsbeitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Auch hier besteht die Möglichkeit der Ratenstundung.

 

Rechtsgrundlagen

Formulare