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Eheschließung Anmeldung

Nr. 99059001104000

Bevor Sie heiraten dürfen, müssen Sie Ihre Eheschließung anmelden. Früher nannte man diesen Vorgang auch »das Aufgebot bestellen«.

Die Eheschließenden sollen die beabsichtigte Eheschließung persönlich bei dem Standesamt anmelden, an dem einer der Eheschließenden seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Ort, an dem Sie die Eheschließung anmelden, muss nicht gleichzeitig der Ort sein, an dem Ihre Ehe geschlossen werden soll. Heiraten können Sie grundsätzlich in jedem Standesamt in Deutschland.

Beschreibung

Bevor Sie heiraten dürfen, müssen Sie Ihre Eheschließung anmelden. Früher nannte man diesen Vorgang auch »das Aufgebot bestellen«.

Die Eheschließenden sollen die beabsichtigte Eheschließung persönlich bei dem Standesamt anmelden, an dem einer der Eheschließenden seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Ort, an dem Sie die Eheschließung anmelden, muss nicht gleichzeitig der Ort sein, an dem Ihre Ehe geschlossen werden soll.

Heiraten können Sie grundsätzlich in jedem Standesamt in Deutschland. Wir empfehlen frühzeitig den Wunschtermin bzw. das Prozedere der Terminreservierung beim Standesamt anzufragen.

Auch wenn in Deutschland die Möglichkeit besteht neben der standesamtlichen Eheschließung auch kirchlich zu heiraten, sind beide Arten der Eheschließung voneinander unabhängig. Die einzig rechtlich wirksame Form der Eheschließung ist die standesamtliche Trauung.

Im Gegensatz zu früheren rechtlichen Regelungen ist aktuell die Anwesenheit von Trauzeugen keine Pflicht. Wenn Sie jedoch wünschen Trauzeugen zu bestimmen, können Sie eine oder zwei Personen als Trauzeugen angeben.

Bezüglich der Möglichkeiten zur Namensführung in der Ehe erfolgt eine Beratung im Rahmen der Anmeldung.

Rechtsgrundlagen

  • §§ 11 ff. Personenstandsgesetz (PStG)
  • §§ 1303 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Erforderliche Unterlagen

1. Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und Ihre erste Ehe eingehen:
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • erweiterte Meldebescheinigung mit Familienstand der Meldebehörde Ihres Wohnsitzes (>> nicht älter als zehn Tage zur Anmeldung)
  • wenn Ihre Geburt im Inland beurkundet wurde:
    • beglaubigter Auszug aus dem (elektronischen) Geburtenregister oder beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch (in Papierform); vom Standesamt des Geburtsortes
  • wenn Ihre Geburt im Ausland beurkundet wurde:
    • aktuelle Geburtsurkunde (bitte Zusatz „fremdsprachige Urkunden“ beachten)

 

2. Wenn Sie bereits verheiratet waren oder in einer Lebenspartnerschaft lebten, benötigen Sie zusätzlich:
  • Eheurkunde und rechtskräftiger Scheidungsbeschluss oder
  • Nachweise über die Begründung und die Auflösung der Lebenspartnerschaft oder
  • wenn Ihr früherer Partner inzwischen verstorben ist, die Eheurkunde oder den Nachweis über die Begründung der Lebenspartnerschaft sowie die Sterbeurkunde des früheren Partners

Erfolgte Ihre Scheidung im Ausland, sollten Sie sich vorab beim Standesamt erkundigen, ob ein Anerkennungsverfahren erforderlich ist. Bitte bringen Sie hierzu mit:

  • alle Heiratsurkunden
  • alle rechtskräftigen Scheidungsurteile (mit Tatbestand und Entscheidungsgründen)
  • eine vollständige Übersetzung durch einen im Deutschland vereidigten Urkundenübersetzer

 

3. Wenn Sie mit Ihrem zukünftigen Ehepartner gemeinsame Kinder haben oder aus früheren Ehen für Kinder sorgeberechtigt sind, benötigen Sie zusätzlich:
  • Geburtsurkunden der Kinder

 

4. Bei einem Partner aus dem Ausland sind erforderlich:
  • gültiger Personalausweis/Reisepass oder anderer Identifikationsnachweis
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit, wenn sich diese nicht aus dem Personalausweis oder Reisepass ergibt
  •  erweiterte Meldebescheinigung mit Familienstand der Meldebehörde Ihres Wohnsitzes (nicht älter als zehn Tage zur Anmeldung)
  • Geburtsurkunde
  • Ehefähigkeitszeugnis

Für Partner aus Staaten, in denen keine Ehefähigkeitszeugnisse ausgestellt werden, empfiehlt sich eine Beratung im Standesamt über die Befreiung von der Pflicht, ein Ehefähigkeitszeugnis vorlegen zu müssen. Diese wird vom Präsidenten des Oberlandesgerichts erteilt. Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin nimmt den Antrag auf und leitet diesen weiter.

Fremdsprachige Urkunden:

Zu fremdsprachigen Urkunden benötigt das Standesamt grundsätzlich lückenlose Übersetzungen in die deutsche Sprache, gefertigt von einem in Deutschland öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer.

Ausländische Urkunden bedürfen häufig auch einer Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde. In einem solchen Fall wird Sie das Standesamt darauf aufmerksam machen.

 

Weitere Unterlagen:

Das Standesamt kann unter Umständen weitere Unterlagen nachfordern, wie etwa die Einbürgerungsurkunde.

 

Voraussetzungen / Ehehindernisse

  • Volljährigkeit (derzeitige Rechtslage)
      • Die Ehe darf erst nach Eintritt der Volljährigkeit (mit 18 Jahren) eingegangen werden.
      • Minderjährige können keine Ehe schließen (auch nicht mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter!)
  • Ehe zwischen Verwandten
      • Nicht zulässig ist die Ehe zwischen Verwandten in gerader Linie (zum Beispiel Eltern und ihren Kindern) und zwischen Geschwistern und Halbgeschwistern. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch eine Adoption begründet wurde.
  • Doppelehen /doppelte Lebenspartnerschaften
      • Doppelehen dürfen in Deutschland nicht geschlossen werden. Eine zuvor eingegangene Ehe muss vor einer erneuten Eheschließung durch Tod, Scheidung oder sonstiges rechtskräftiges gerichtliches Urteil aufgelöst worden sein.
      • Wurde eine frühere Ehe im Ausland geschieden, so muss die Scheidung in der Regel in Deutschland erst ausdrücklich anerkannt werden, damit sie hier auch wirksam wird. Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten vor allem für die meisten Staaten der EU. Auch eine zuvor begründete Lebenspartnerschaft muss aufgelöst sein.

 

Verfahrensablauf

  • Um die Eheschließung anzumelden, suchen in der Regel beide Partner (Verlobte) gemeinsam das zuständige Standesamt auf.
  • Ist einer der beiden verhindert, kann der andere die Eheschließung allein anmelden. Das Standesamt benötigt dazu die schriftliche Vollmacht des verhinderten Partners.
    >> Vollmacht zur Anmeldung der Eheschließung (PDF-Formular)
  • Stellt das Standesamt kein Ehehindernis fest, bekommen Sie die Mitteilung, dass die Eheschließung vorgenommen werden kann.
  • Sollte die Eheschließung nicht beim zuständigen Standesamt der Anmeldung erfolgen, werden die Dokumente an das für die Durchführung der Eheschließung zuständige Standesamt postalisch weitergeleitet

 

Kosten (Gebühren, Auslagen etc.)

Für die Prüfung der Ehefähigkeit und Durchführung der Eheschließung fallen Gebühren an.

  • Anmeldung der Eheschließung: EUR  51,00
  • zusätzlich je ausländisches Recht: EUR 30,00
  • erweiterte Meldebescheinigungen*: EUR 5,00 / je Ausfertigung

 

Durchführung der Eheschließung (Trauung)
  • von Montag bis Freitag im Trauraum/Schloss: EUR 45,00
  • am Samstag im Trauraum/ Schloss:  EUR 100,00
  • von Montag bis Freitag in der Orangerie / Gartenzimmer: EUR 120,00
  • am Samstag in der Orangerie / Gartenzimmer: EUR 150,00
  • Eheurkunde / mehrsprachige Eheurkunde: EUR 15,00
  • bei gleichzeitiger Beantragung, jedes weitere Exemplar: EUR 7,50/ je Urkunde

 

Hinweis

Die Auflistung der oben bezeichneten Gebührentatbestände ist nicht abschließend. Es wird auf die Möglichkeit der Erhebung zusätzlicher Gebühren verwiesen, sofern der Einzelfall und der Umfang der Prüfung der Ehefähigkeit dies erfordern.

 

* bei Wohnsitz in Oranienburg, kann die erweiterte Meldebescheinigung direkt im Standesamt ausgestellt werden

Bearbeitungsdauer

Die Prüfung der Ehefähigkeit ist abhängig vom Personenstand und der Staatsangehörigkeit der Eheschließenden und kann je nach Einzelfall variieren.

 

Fristen

Die Anmeldung der Eheschließung ist nach erfolgter Prüfung der Ehefähigkeit und Feststellen, dass sämtliche Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllt sind für 6 Monate gültig. Sofern die Eheschließung nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist vorgenommen wurde, ist eine erneute Anmeldung der Eheschließung und Prüfung der Ehefähigkeit notwendig.