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Beurkundung einer Eheschließung im Ausland durch ein deutsches Standesamt

Nr. 99059001019000
Ordnungsgemäß ausgestellte Heiratsurkunden (Eheurkunden) aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht. Der nachträgliche Eintrag in das Eheregister kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das hiesige Standesamt dann eine deutsche Eheurkunde auszustellen vermag. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Urkunde entfallen somit künftig.

Sie haben im Ausland geheiratet? Dann können Sie die Eheschließung in einem deutschen Eheregister nachbeurkunden lassen. Eine Pflicht dazu besteht nicht.

Beschreibung

Ordnungsgemäß ausgestellte Heiratsurkunden (Eheurkunden) aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt, soweit ihre Echtheit außer Frage steht.. Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht.

Ordnungsgemäße Urkunden bedeutet, dass in der Regel durch die zuständige ausländische Behörde eine Apostille an die Urkunde angebracht oder die Urkunde legalisiert wurde. Weiterhin ist von der ausländischen Urkunde eine Übersetzung eines in Deutschland vereidigten Urkundenübersetzers vorzulegen.

Ausnahmen zur Vorlage einer Übersetzung stellen mehrsprachige Urkunden dar, welche nach CIEC-Abkommen ausgestellt wurden. Urkunden einiger Staaten werden auch ohne Apostille anerkannt – hierfür erkundigen Sie sich bitte vorab beim Standesamt.

Sie beantragen die Beurkundung bei dem Standesamt, das für Ihren deutschen Wohnort oder den deutschen Wohnort der antragsberechtigten Person zuständig ist. Wenn sich weder ein aktueller noch ehemaliger deutscher Wohnort ermitteln lässt, können Sie die Beurkundung bei Ihrer zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder im Standesamt I von Berlin beantragen.

Sie sind nicht dazu verpflichtet, die Eheschließung nachträglich beurkunden zu lassen. Geburtsurkunden aus dem Ausland werden in Deutschland häufig anerkannt, soweit ihre Echtheit außer Frage steht.

Der nachträgliche Eintrag in das Eheregister kann jedoch von Vorteil sein, da Ihnen das hiesige Standesamt dann eine deutsche Eheurkunde ausstellen kann. Damit müssen Sie die ausländische Urkunde bei zukünftigen behördlichen Anliegen in Deutschland nicht mehr übersetzen und beglaubigen lassen.

Rechtsgrundlage(n)

§§ 34 f. Personenstandsgesetz (PStG)

Erforderliche Unterlagen

  • Heiratsurkunde (Eheurkunde) über die im Ausland geschlossene Ehe, gegebenenfalls mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
  • gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
  • gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis
  • Übersetzungen aller Urkunden in fremder Sprache durch im Inland vereidigte Übersetzer

Weitere zusätzlich erforderliche Unterlagen:

bei Geburt der Eheleute in Deutschland:

  • beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister

Bei Geburt der Eheleute im Ausland:

  • die Geburtsurkunden mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung

War ein Ehepartner schon einmal verheiratet:

  • beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der letzten Vorehe mit Auflösungsvermerk
  • ersatzweise oder bei früherer Eheschließung im Ausland: Nachweise über die Schließung und Auflösung aller Vorehen – zum Beispiel Eheurkunden, Sterbeurkunden, alle Scheidungsurteile (vollständig und mit Vermerk des Gerichts, seit wann das Urteil rechtskräftig ist / "Rechtskraftvermerk")
  • gegebenenfalls Anerkennung der ausländischen Scheidung durch den Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts

Hatte ein Ehepartner schon einmal eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet:

  • Nachweise über die Begründung und Auflösung aller Lebenspartnerschaften

Voraussetzungen

Eine im Ausland geschlossene Ehe kann nur dann in das deutsche Eheregister eingetragen werden, wenn sie rechtsgültig geschlossen wurde. Außerdem darf sie deutschem Recht nicht widersprechen.

Die Nachbeurkundung der Eheschließung ist möglich für:

  • deutsche Staatsangehörige
  • Staatenlose, heimatlose Ausländer oder ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland

Antragsberechtigte:

  • jeder Ehepartner
  • sind beide verstorben:
    • deren Eltern oder
    • deren Kinder

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde fallen Gebühren an. Auskunft über deren Höhe erteilt Ihnen das zuständige Standesamt. In Brandenburg richten sich die Gebühren nach der Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und Kommunales (GEBOMIK) in seiner aktuell gültigen Fassung.

Die Gebühren richten sich nach der Staatsangehörigkeit der Ehepartner zum Zeitpunkt der Eheschließung.

  • Beurkundung im Eheregister (beide deutsch): EUR  95,00
  • Wenn mindestens ein/e Ehe-/Lebenspartner/in Ausländer/in war, zusätzlich je ausländischem Recht: EUR 32,00
  • Beurkundungen von Erklärungen zur Namensführung: EUR 43,00
  • Ehe-/Lebenspartnerschaftsurkunde: EUR 16,00
  • bei gleichzeitiger Beantragung, jedes weitere Exemplar: EUR  8,00 / je Urkunde

Verfahrensablauf

Details zu den Modalitäten und den Unterlagen, die das Standesamt im Einzelnen von Ihnen benötigt, erfragen Sie dort bitte vorab.

  • Stellen Sie die erforderlichen Unterlagen zusammen und suchen Sie das Standesamt auf.
  • Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin prüft, ob die Beurkundung durch ein deutsches Standesamt möglich ist.
  • Liegen die Voraussetzungen vor, kann die Eintragung in das Eheregister erfolgen.

Bei Bedarf stellt Ihnen das Standesamt nach erfolgter Registereintragung eine Eheurkunde aus.

Bearbeitungsdauer

Bitte beim zuständigen Standesamt erfragen.

Hinweise (Besonderheiten)

Seit 1. Januar 2009 werden keine beglaubigten Abschriften aus dem Familienbuch mehr ausgestellt – das Standesamt führt die Daten der Familienbücher als elektronisches Eheregister weiter.