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Hunde (Hundehaltung / Hundesteuer)

Wenn Sie in der Stadt Oranienburg einen Hund halten, müssen Sie

  1. die Hundehaltung beim städtischen Ordnungsamt anmelden
     
  2. den Hund steuerlich beim städtischen Steueramt anmelden.

 

Die ordnungsbehördliche Anzeige und die steuerliche Anmeldung sind getrennt voneinander zu betrachten und müssen von der Hundehalterin / dem Hundehalter einzeln vorgenommen werden.

Hier finden Sie alle wichtigen Informationen zur verpflichtenden ordnungsbehördlichen Anzeigepflicht (» Hundehaltung) und zur steuerlichen Anmeldung (» Hundesteuer) des gehaltenen Hundes im Stadtgebiet Oranienburg.

 


1. Hundehaltung

Anzeige der Hundehaltung beim Ordnungsamt gemäß Hundehalterverordnung 

Entsprechend der Hundehalterverordnung hat die Halterin / der Halter jedes Hundes, unabhängig von der Rasse oder der Größe, der örtlichen Ordnungsbehörde unverzüglich die Hundehaltung anzuzeigen. Die Anmeldung ist gebührenpflichtig.

Die Hunde sind ab einem Alter von acht Wochen dauerhaft auf Kosten der Halterin / des Halters mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard zu kennzeichnen.

Die Identität des Hundes (Rasse, Wurfdatum, Farbe, Chipnummer und Name), sowie der Name, das Geburtsdatum und -ort sowie die Anschrift der Hundehalterin/des Hundehalters sind der örtlichen Ordnungsbehörde zusammen mit der Anzeige mitzuteilen.

Hinweis: Eine schon vorgenommene steuerliche Anmeldung Ihres Hundes entbindet Sie nicht von der Anzeigepflicht beim Ordnungsamt der Stadt Oranienburg. Die steuerliche Anmeldung und die ordnungsbehördliche Anzeige sind getrennt voneinander zu betrachten und müssen von der Hundehalterin /dem Hundehalter einzeln vorgenommen werden.

 

Zuständige Mitarbeiter/innen (Hundehaltung)

 Zuständig: Sachgebiet Ordnungsangelegenheiten im Ordnungsamt

 

Frau Rüdiger »
Ordnungsamt
SB Ordnungsangelegenheiten

Schloßplatz 1
16515 Oranienburg

(03301) 600 657
(03301) 600 602
Raum: 2.105
E-Mail


Frau Amelung-Lux »
Ordnungsamt
SB Ordnungsangelegenheiten

Schloßplatz 1
16515 Oranienburg

(03301) 600 697
(03301) 600 602
Raum: 2.104
E-Mail

Formulare (Hundehaltung)

Rechtsgrundlagen (Hundehaltung)

Gebühren (Hundehaltung)

Das Ordnungsamt ist verpflichtet, für die Anzeige einer Hundehaltung eine Gebühr nach der Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales (GebOMIK) des Landes Brandenburg zu erheben. Ein entsprechender Gebührenbescheid wird per Post versandt.

In der Stadt Oranienburg beträgt die Gebühr für die Anzeige einer Hundehaltung 30,– EUR, für jede weitere Anzeige (also ab dem zweiten Hund) werden dann jeweils 15,– EUR Gebühr erhoben. 
 

Nachfolgend finden Sie einen Auszug aus der Gebührenordnung des GebOMIK (Anlage, Tarifstelle 8.4 - Hundehaltung) – in der stets aktuellsten Fassung finden Sie die Gebührenordnung im Internet unter https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/gebomik.

 

8.4 Hundehaltung - öffentliche Leistungen nach der Hundehalterverordnung (HundehV) (EUR)
8.4.1 Anzeigen der Haltung eines Hundes (§ 2 Absatz 2 HundehV) 15,00 bis 300,00
8.4.2 Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes (§ 5 Absatz 2 HundehV) 60,00 bis 800,00
8.4.3 Erlaubnis für das Halten eines gefährlichen Hundes (§ 6 Absatz 1 und 3 HundehV) 60,00 bis 500,00
8.4.4 Versagen der Erlaubnis (§ 6 Absatz 4 HundehV) 30,00 bis 500,00
8.4.5 Aufheben beziehungsweise Widerrufung der Erlaubnis (§ 6 Absatz 6 HundehV) 30,00 bis 500,00
8.4.6 Prüfung der Sachkunde (§ 7 HundehV) 30,00 bis 500,00
8.4.7 Prüfung der Zuverlässigkeit (§ 8 Absatz 2 und 3 HundehV) 30,00 bis 500,00
8.4.8 Abmeldung der Haltung eines gefährlichen Hundes (§ 9 Absatz 5 HundehV) 15,00 bis 300,00
8.4.9 Prüfung des Antrages auf Sozialverträglichkeit eines gefährlichen Hundes (§ 10 HundehV) 30,00 bis 300,00
8.4.10 Untersagung des Haltens eines Hundes (§ 11 HundehV) 30,00 bis 1.000,00
8.4.11 Entscheidung über Ausnahme für das Züchten eines gefährlichen Hundes (§ 13 Absatz 3 Nummer 2 HundehV) 125,00 bis 800,00
8.4.12 Prüfung und Anerkennung von Dokumenten anderer Bundesländer (§ 15 Absatz 1 HundehV) 30,00 bis 300,00
8.4.13 Ausgabe einer Plakette/Ersatzplakette (§ 9 Absatz 1 HundehV) 30,00

 

 


2. Hundesteuer

An- und Abmeldung gemäß Hundesteuersatzung

Nach § 10 der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer der Stadt Oranienburg (Hundesteuersatzung) ist jede/r Hundehalter/in zur schriftlichen An- und Abmeldung eines in den Haushalt aufgenommenen Hundes innerhalb eines Monats verpflichtet.

 

Mitarbeiter/innen Steueramt (Hundesteuer)

Zuständig: Sachgebiet Steueramt im Amt für Finanzen.

Nicole Ehrendreich »
Finanzwesen
SB Steuerwesen

Schloßplatz 1
16515 Oranienburg

(03301) 600 674
(03301) 600 602
Raum: 2.135
E-Mail


Andrea Franke »
Finanzwesen
SB Steuerwesen

Schloßplatz 1
16515 Oranienburg

(03301) 600 670
(03301) 600 602
Raum: 2.135
E-Mail


Cindy Wasserka »
Finanzwesen
SB Steuerwesen

Schloßplatz 1
16515 Oranienburg

(03301) 600 675
(03301) 600 602
Raum: 2.136
E-Mail


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Rechtsgrundlagen (Hundesteuer)