Reisegewerbeangelegenheiten
Wer ein Reisegewerbe ausübt, bedarf nach § 55 Absatz 2 GewO der Erlaubnis (Reisegewerbekarte) der zuständigen Behörde. Bestimmte reisegewerbliche Tätigkeiten sind von der Reisegewerbekartenpflicht ausgenommen. Die Ausnahmen sind geregelt in §§ 55a und 55b GewO. Für Gaststättenbetriebe im Reisegewerbe sind gemäß § 2 Absatz 7 Satz 1 des Brandenburgischen Gaststättengesetzes (BbgGastG) die Vorschriften des Titels III GewO anzuwenden. Damit ist auch hierfür eine Reisegewerbekarte erforderlich.
Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben
- Waren feilbietet oder
- Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft,
- Leistungen anbietet oder
- Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
- unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.
Persönliche Voraussetzung:
Zuverlässigkeit des Antragstellers bzw. der gesetzlichen Vertreter
Hinweise:
Der Inhaber einer Reisegewerbekarte ist verpflichtet, sie während der Ausübung des Gewerbebetriebes mit sich zu führen und der örtlich zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuzeigen. Übt der Inhaber der Reisegewerbekarte die Tätigkeit nicht in eigener Person aus, ist er verpflichtet, den im Betrieb Beschäftigen eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte auszuhändigen.
Der Betreiber einer gefährlichen Schaustellung muss nach der Schaustellerhaftpflichtverordnung vom 7. Dezember 1984 (BGBl. I Seite 1598) eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachweisen. Dies betrifft z. B. Fahrgeschäfte und Schießgeschäfte. Fahrgeschäfte unterliegen außerdem der typbezogenen Bauartzulassung und der baurechtlichen behördlichen Abnahme als "fliegende Bauten" bei jeder einzelnen Aufstellung.
Beschreibung
Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis (Reisegewerbekarte). Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
Das Reisegewerbe ist eine berufliche Tätigkeit, welche keine Geschäftsräume erfordert und außerhalb der Räume einer gewerblichen Niederlassung stattfindet.
Früher wurde das Reisegewerbe auch als Wandergewerbe oder als ambulantes Gewerbe bezeichnet. Das Gegenteil nennt sich Stehendes Gewerbe. Typische reisegewerbliche Tätigkeiten sind der Vertreter an der Haustür oder auch der Standverkäufer auf verschiedenen Märkten (wenn gewerblich, nicht Privat-an-Privat-Verkauf). Dabei werden an Ort und Stelle Verträge (Kauf oder Bestellung) abgeschlossen. Auch das Handwerksgewerbe kann als Reisegewerbe ausgeübt werden. Die Erteilung einer Reisegewerbekarte wird von der Gewerbeaufsicht versagt, falls Vorstrafen, mangelnde Zuverlässigkeit oder Polizeiaufsicht vorliegen.
Beschränkungen gibt es für das Feilbieten von verschiedenen Waren, z.B. Gifte, Edelmetalle und medizinische Güter. Diese Beschränkungen sind in § 56 Gewerbeordnung aufgezählt.
Das Reisegewerbe wird in Teil III der Gewerbeordnung geregelt. Dort ist das Reisegewerbe folgendermaßen definiert (§ 55 GewO):
Beabsichtigen Sie zur Ausübung des Ihnen erlaubten bzw. geplanten Gewerbes vorhandene bauliche Anlagen oder Teile davon und Grundstücksflächen zu nutzen, für die in der Ihnen bisher vorliegenden Baugenehmigung eine andere Nutzung festgeschrieben ist, so gehört Ihr Bauvorhaben nach § 66 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) zu den genehmigungs-pflichtigen Vorhaben. Bitte informieren Sie sich, ob eine Baugenehmigung erforderlich ist.
Notwendige Unterlagen
- ausgefüllter Antrag
- Vorlage des Personalausweises oder des Passes mit Meldebescheinigung, bei Ausländern die Aufenthaltsberechtigung oder eine zur selbstständigen Gewerbeausübung berechtigende Aufenthaltserlaubnis, -befugnis
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Absatz 5 BZRG) – nicht älter als 3 Monate, zu beantragen bei dem für den Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (§ 150 Absatz 5 GewO) – nicht älter als 3 Monate, zu beantragen bei dem für den Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts Vollstreckungsportal (§ 882b ZPO)
- Bescheinigung in Steuersachen (zu beantragen beim zuständigen Finanzamt)
- Auskunft des Insolvenzgerichtes, ob eine Verfahren eröffnet wurde
- bei juristischen Personen: sind die genannten Unterlagen für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen beizubringen sowie für die juristische Person selbst (mit Ausnahme des Führungszeugnisses und der Ausweispapiere), außerdem
- Handelsregisterauszug
Gebühren und Preise
- Unbefristete Reisegewerbekarte: 150,00 €
- Befristete Reisegewerbekarte: 60,00 €
- Änderung der zugelassenen Tätigkeiten: 40,00 €
- Ausstellung einer Zweitschrift: 18,00 €