Ruhender Verkehr - Bußgeld und Verwarngeld
Bußgeld
Als Bußgelder bezeichnet man Beträge ab 60 Euro. Bei deren Festsetzung ergeht grundsätzlich ein Bescheid der Bußgeldstelle. Gegen den Bescheid ist der Einspruch innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung zulässig.
Für einige dieser Verstöße gibt es außerdem »Punkte« beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Flensburg.
Verwarngeld
Verwarnungsgelder sind Beträge zwischen 5 und 55 Euro. Diese werden durch Polizeidienstkräfte bzw. durch die Mitarbeiter der Ordnungsämter, gegen Aushändigung einer Quittung oder durch die Bußgeldstelle erhoben. Gegen die Anhörung mit Verwarnungsangebot kann noch kein Rechtsbehelf eingelegt werden. Alle Angaben des Betroffenen können nur als Äußerung zum Tatvorwurf gewertet werden.
Die immer freiwillige Zahlung des Verwarnungsgeldes setzt das bewusste Einverständnis des Betroffenen voraus. Wird es gezahlt, ist es rechtlich wirksam geworden und das Verfahren ist damit abgeschlossen.
Wird das Verwarnungsgeld nicht angenommen oder nicht bezahlt, kann auch hier ein Bußgeldbescheid folgen.
Rechtsgrundlagen
Kosten
Verwarngeld
Das Verwarngeld ist unter 60 Euro festgesetzt.
Für diese Verstöße werden keine Punkte in das Verkehrszentralregister beim Kraftfahrtbundesamt eingetragen.
Bußgeld
Bei Erlass eines Bußgeldbescheides kommen zum ursprünglich festgesetzten Verwarnungsbetrag weitere Kosten (Gebühren und Auslagen) in Höhe von 28,50 Euro hinzu.