Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen
Beschreibung
Die Sondernutzung einer öffentlichen Sache bedarf der Erlaubnis (Sondernutzungserlaubnis) durch die zuständige Behörde (z. B Straßenbaubehörde bei Straßen). Die Erlaubnis darf grundsätzlich nur befristet oder auf Widerruf erteilt werden. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
Die einzelnen Voraussetzungen für die Sondernutzung sind in den Straßengesetzen des Bundes und der Länder sowie den kommunalen Regelungen für öffentliche Einrichtungen festgehalten.
Für die Sondernutzung darf eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden. Bei Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die benutzte Sache sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen.
Rechtsgrundlagen
- Sondernutzungssatzung PDF, 58 kB
- Sondernutzungssatzung (1. Änderung 2017) PDF, 114 kB
Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)