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17.02.2025

Planunterlagen für den Ersatzbau der Brücke Havelhausen werden veröffentlicht

Bekanntermaßen plant das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Oder-Havel den Neubau der Brücke Havelhausen. Auch wenn das Bauwerk nicht im Stadtgebiet Oranienburg liegt, so hat es vor allem für Pendlerinnen und Pendler eine große Bedeutung.

Ab Dienstag, den 18.2. können die Planunterlagen online eingesehen werden. Bis zum 17.3. sind sie auf der Internetseite der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt unter www.gdws.wsv.bund.de zu finden (Rubrik Wasserstraßen » Planfeststellung » Planfeststellungsverfahren » Ersatzneubau der Straßenbrücke Havelhausen). Bis spätestens zum 31.3. können Einwendungen gegen das Bauvorhaben und Stellungnahmen von anerkannten Vereinigungen erhoben werden.

Der Neubau der Brücke ist erforderlich, weil die jetzige Durchfahrtshöhe für Schiffe auf dem zwischen Oranienburg und Hohen Neuendorf verlaufenden Oder-Havel-Kanal zu gering ist. Auch der Zustand der Brücke sowie die unzureichenden Breiten der Geh- und Radwege sind Anlass für den Neubau. Um die neue Brücke errichten zu können, muss die Berliner Straße für voraussichtlich neun Monate gesperrt werden. Soweit der Stadt Oranienburg bekannt, ist der Bau für 2026 geplant.

Die Oranienburger Stadtverordnetenversammlung hatte 2021 beschlossen, dass sich die Stadtverwaltung für die Errichtung einer Notbrücke während der Bauzeit für Autos, Radfahrer und Fußgänger gegenüber den zuständigen Behörden einsetzen soll. Aus ökologischen, ökonomischen und zeitlichen Gründen folgt das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt dieser Forderung nach aktuellem Stand offenbar nicht.

 


Bekanntmachung im Menü Politik & Beteiligung > Bürgerbeteiligung > Offenlegungen > Sonstige Genehmigungsverfahren:

Ersatzbau der Brücke Havelhausen - Öffentliche Auslegung (18.02.-17.03.2025)

Bekanntmachung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt,
Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde, Gerhart-Hauptmann-Str 16, 39108 Magdeburg
vom 04.02.2025 unter Aktenzeichen 3800R25-422.03/HOW-005-02:WSA817:

 

Planfeststellung für den Ersatzneubau der Straßenbrücke Havelhausen

im Zuge der Berliner Straße über die Havel-Oder-Wasserstraße, HOW-km 22,936

Bekanntmachung

über die Auslegung des Planes für das o.g. Vorhaben

I.

Die Bundesrepublik Deutschland (Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes), vertreten durch das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Oder-Havel (Träger des Vorhabens - TdV) hat am 10.01.2025 die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens beantragt.

Der TdV beabsichtigt den o.g. Ersatzneubau. Das Vorhaben besteht im Wesentlichen aus

  • Abbruch der bestehenden Brücke und Errichtung einer neuen Brücke an gleicher Stelle,
  • Herstellung neuer Straßenrampen im Zuge der Berliner Straße einschließlich Dammböschungen und Entwässerung,
  • Anpassung der Anbindung Händelstraße, des Parkplatzes westlich der Berliner Straße, der Gemeindestraße „Zum weißen Haus“ sowie von Leitungen bzw. Beleuchtung,
  • Herstellung von Spundwänden bzw. Bohrpfahlwänden sowie Versickerungsmulden,
  • Durchführung von Kompensationsmaßnahmen nach dem Landschaftspflegerischen Begleitplan,
  • Inanspruchnahme von Grundstücken Dritter in den Gemarkungen Oranienburg, Flur 3, 28 und 29; Gemarkung Borgsdorf Flur 3 und 5 sowie Gemarkung Lehnitz, Flur 4.

II.

Für den Neubau wird ein Planfeststellungsverfahren nach §§ 14 ff. des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) in Verbindung mit §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) durchgeführt. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für das Vorhaben soll ein Planfeststellungsbeschluss nach § 14b WaStrG i.V.m. § 74 VwVfG ergehen.

III.

Die Auslegung der Planunterlagen wird durch ihre Veröffentlichung auf der Internetseite der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) bewirkt. Die Planunterlagen werden dazu

vom 18.02.2025 bis 17.03.2025 (jeweils einschließlich)

auf der Internetseite der GDWS unter https://www.gdws.wsv.bund.de in der Rubrik Wasserstraßen / Planfeststellung / Planfeststellungsverfahren / „Ersatzneubau der Straßenbrücke Havelhausen“ zur Einsichtnahme und zum Abrufen zur Verfügung gestellt. Weitere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten können auf Verlangen während der Dauer der Beteiligung zur Verfügung gestellt werden.

Wenden Sie sich dazu schriftlich (Anschrift s. oben), telefonisch (0228 7090 3610 bzw. 0228 7090 3612) oder per E-Mail (gdws@wsv.bund.de) an die GDWS.

Im Einzelnen stehen u.a. folgende Unterlagen zur Verfügung:

Erläuterungsbericht, Lagepläne, technische Pläne, Bauwerksverzeichnis, Unterlagen zur Wassertechnik, Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie, Landschaftspflegerischer Begleitplan, Fachbeitrag Artenschutz, Unterlagen zum Grunderwerb, Verkehrsuntersuchungen und ein Gutachten zur Vorprüfung des Einzelfalls nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz.

Für weitere Informationen oder Fragen zum Vorhaben stehen der TdV und die GDWS zur Verfügung.

 

IV.

  1. Einwendungen gegen das Vorhaben und Stellungnahmen von anerkannten Vereinigungen sind zur Vermeidung des Ausschlusses innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis spätestens 31.03.2025 zu erheben (maßgeblich ist der Tag des Eingangs der Einwendung bzw. der Stellungnahme, nicht das Datum des Poststempels). Einwendungen und Stellungnahmen können schriftlich an die GDWS gerichtet werden (Anschrift s. oben) oder per E-Mail (gdws@wsv.bund.de). Die Einwendungen und Stellungnahmen sollen das Aktenzeichen (s. oben) oder die Bezeichnung „Straßenbrücke Havelhausen“ angeben und müssen Namen und vollständige Postanschrift des Einwenders, der Person bzw. der Vereinigung, die die Äußerung vorbringt enthalten, das betroffene Rechtsgut bzw. Interesse benennen und die befürchtete Beeinträchtigung darlegen. Bei Eigentumsbeeinträchtigungen sind möglichst die Flurstücksnummern und Gemarkungen der betroffenen Grund- stücke anzugeben. Diese Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der anerkannten Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG von der Auslegung des Plans.
     
  2. Nach Ablauf der Einwendungsfrist bzw. Stellungnahmefrist erhobene Einwendungen Privater oder Stellungnahmen von anerkannten Vereinigungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Der Einwendungsausschluss beschränkt sich auf dieses Verwaltungsverfahren. In einem späteren Gerichtsverfahren können diese Einwendungen und Stellungnah- men überprüft werden. Ansprüche wegen nicht voraussehbarer nachteiliger Wirkungen des Vorhabens können auch nach Ablauf der Einwendungsfrist noch gemäß § 75 Abs. 2 Satz 2 bis 5 VwVfG geltend gemacht werden.
     
  3. Über die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und die rechtzeitig eingereichten Stellungnahmen von Behörden und anerkannten Vereinigungen wird ein Erörterungstermin stattfinden, der noch gesondert bekannt gemacht wird, soweit die Planfeststellungsbehörde nicht gemäß § 14a Abs. 5 Satz 1 WaStrG auf eine Erörterung verzichtet. Es wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden kann. Personen, die Einwendungen erhoben haben und anerkannte Vereinigungen i. S. von § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG, die Stellungnahmen abgegeben haben, können von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden, wenn außer der Benachrichtigung der Behörden und des TdV mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind.
     
  4. Abweichend von § 74 Absatz 4, 5 und 6 Satz 2 dritter Halbsatz VwVfG können gemäß § 14b Abs. 3 WaStrG die Zustellung, Auslegung und Bekanntmachung der Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung dadurch erfolgen, dass die Entscheidung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und dem festgestellten Plan für zwei Wochen auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde veröffentlicht wird. Zusätzlich wird der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Veröffentlichung auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde verbunden mit dem Hinweis auf leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten in den örtlichen Tageszeitungen bekanntgemacht, in deren Verbreitungsgebiet sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird. Im Fall des elektronischen Zugänglichmachens gilt mit dem Ende der Veröffentlichungsfrist die Entscheidung dem Träger des Vorhabens, den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt. Die Planunterlagen werden nach Ablauf der Veröffentlichungsfrist bis zum Ende der Rechtsbehelfsfrist zur Information im Internet veröffentlicht.

V.

Vom Beginn der Veröffentlichung der Planunterlagen auf der Internetseite der GDWS tritt für die von der Planung betroffenen Grundstücke eine Veränderungssperre nach § 15 WaStrG ein. Das bedeutet, dass bis zur Inanspruchnahme der Flächen bzw. bis zur Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses wesentlich wertsteigernde oder das geplante Bauvorhaben erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden dürfen. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begon- nen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt. Unzulässige Veränderungen bleiben bei der Anordnung von Vorkehrungen und Anlagen (§ 74 Abs. 2 VwVfG, § 14b Abs. 1 Nr. 1 WaStrG) und im Entschädigungsverfahren unbe- rücksichtigt.

VI.

Aufgrund der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen des o.g. Planfeststellungsverfahrens von der Planfeststellungsbehörde ermittelte, vom Träger des Vorhabens übermittelte oder in Einwendungen mitgeteilte personenbezogene Daten (z.B. Name, Adresse, Betroffenheit etc.) ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die personenbezogenen Daten werden benötigt, um den Umfang der Betroffenheit beurteilen zu können und ein ordnungsgemäßes Planfeststellungsverfahren durchzuführen. Die personenbezogenen Daten werden ggf. an den Vorhabenträger und die für diesen tätigen Dritte weitergereicht. Es handelt sich um eine erforderliche Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. e) DSGVO. Für weitere Einzelheiten wird auf die „Hinweise zum Datenschutz in der Planfeststellung“ auf der Internetseite www.gdws.wsv.bund.de/DE/wasserstrassen/planfeststellung/Datenschutz_Planfeststellung.html verwiesen. In Bezug auf die Barrierefreiheit der zur Veröffentlichung vorgesehenen Doku- mente wird auf die Erklärung zur Barrierefreiheit auf der Homepage der GDWS verwiesen: www.gdws.wsv.bund.de/DE/service-navi/Barrierefreiheit/Barrierefreiheit_node.html

 

Im Auftrag
Schädlich

 


Die Bekanntmachung zum Download als PDF-Datei: