Finanzanlagenvermittlung (Gewerbe), beantragen
Erlaubnis gemäß § 34f Gewerbeordnung (GewO)
Wer im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 Kreditwesengesetz gewerbsmäßig Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a Kreditwesengesetz erbringen oder den Abschluss von Verträgen über den Erwerb solcher Finanzanlagen vermitteln will (Finanzanlagenvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Das betrifft die Beratung zu
- Anteilen oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
- Anteilen oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
- Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes
Einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34f GewO können natürliche oder juristische Personen (z. B. GmbH, Aktiengesellschaften) stellen. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. BGB-Gesellschaften, offene Handelsgesellschaften oder Kommanditgesellschaften) hat jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis für seine Person einzuholen.
Zudem besteht eine Pflicht zur Eintragung in das Vermittlerregister für Finanzanlagenvermittler nach § 11a GewO.
Nach Erhalt der Erlaubnis muss vor Beginn der Tätigkeit eine Gewerbeanmeldung bei der zuständigen Behörde angezeigt werden
Notwendige Unterlagen
- ausgefüllter Antrag (siehe Formulare)
- Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Absatz 5 Bundeszentralregister), zu beantragen bei dem für den Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (§ 150 Absatz 5 Gewerbeordnung), zu beantragen bei dem für den Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt
- bei juristischen Personen ein Handelsregisterauszug oder Gesellschaftervertrag für Gesellschaften in Gründung
- Bescheinigung in Steuersachen (zu beantragen beim zuständigen Finanzamtes)
- Steuerliche Unbedenklichkeitserklärung des kommunalen Steueramtes
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts (siehe Vollstreckungsportal) (§ 882b Zivilprozessordnung)
- Auskunft des Insolvenzgerichtes, ob ein Verfahren eröffnet wurde
- Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung (Bestätigung)
- Nachweis der erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung oder einer gleichgestellten Berufsqualifikation gemäß § 4 Finanzanlagenvermittlungsverordnung
- Vorlage des Personalausweises oder des Passes mit Meldebescheinigung, bei Ausländern die Aufenthaltsberechtigung oder eine zur selbstständigen Gewerbeausübung berechtigende Aufenthaltserlaubnis, -befugnis
Hinweis:
Die vorzulegenden Unterlagen (ausgenommen der Sachkundenachweis) dürfen nicht älter als drei Monate sein und müssen im Original vorgelegt werden.
Formulare
Gebühren und Preise
695,00 € für die Neuerteilung im kompletten Umfang (Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft und Energie - MWEGebO)