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Schiedsstellen

Die Aufgabe einer Schiedsstelle besteht darin, Streitigkeiten zwischen Bürgern untereinander bzw. Bürgern und Firmen, Vereinen und Einrichtungen außergerichtlich zu schlichten.

In einem vom Schiedsstellengesetz vorgegebenen Verfahren wird dazu – insbesondere in einer Schlichtungsverhandlung – versucht, Konflikte zu klären und eine Lösung herbeizuführen.

Der Antrag auf Durchführung der Schlichtungsverhandlung ist bei der zuständigen Schiedsstelle schriftlich einzureichen oder mündlich vor der Schiedsperson zu Protokoll zu erklären. Zuständig ist die Schiedsstelle, in deren Bereich der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin wohnt.

 


 

Beschreibung

Die Zielvorstellung des Gesetzgebers besteht darin, dass die streitenden Parteien ihren Streit beilegen und einen Vergleich schließen.

Der Vorteil eines so zustande gekommenen Vergleiches liegt erstens in den erheblich geringeren Kostenfolgen gegenüber einem Gerichtsverfahren mit entsprechenden Gerichts- und Anwaltsgebühren und zweitens in der gleichwohl gegebenen Vollstreckbarkeit des Vergleiches.

Die Schiedsstellen sind zuständig für das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in Strafsachen und können darüber hinaus den Täter-Opfer-Ausgleich in Strafsachen durchführen.

Das Schlichtungsverfahren ist darauf gerichtet, den Rechtsstreit im Wege des Vergleiches beizulegen. Es ist durch die Schiedssperson auf Antrag durchzuführen:

1. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

  • vermögensrechtliche Ansprüche, wie Schadenersatz, Schmerzensgeld, Herausgabe von Sachen, Beachtung der Hausordnung oder nachbarrechtliche Belange
  • nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten wegen Verletzung der persönlichen Ehre (außer in Presse und Rundfunk)

2. in Strafsachen, als Vergleichsbehörde gem. § 380 Abs. 1 Strafprozessordnung. Es handelt sich dabei um folgende Vergehen:

  • Hausfriedensbruch
  • Beleidigung
  • Verletzung des Briefgeheimnisses
  • Körperverletzung (§§ 223 und 229 StGB)
  • Bedrohung
  • Sachbeschädigung

Gebühren werden von der Schiedsperson je nach Fall festgesetzt. Die Schiedspersonen sind ehrenamtlich tätig.

Die Schiedsstellen der Stadt Oranienburg

Die Schiedsstelle der Stadt Oranienburg besteht aus zwei Schiedspersonen (siehe unten) und hat ihren Sitz über der Stadtbibliothek (Schloßplatz 2, 2. OG, Büro 39, Eingang von der Neringstraße aus).

Die Schiedsstelle ist zu ihren Sprechzeiten unter Telefon (03301) 600-8156 zu erreichen.

 

Schiedsstelle Oranienburg I

Der Zuständigkeitsbereich umfasst das Gebiet der Innenstadt inklusive Oranienburg-Süd (ohne die Ortsteile).

Schiedsperson: Silvia Daehnel

Stellvertretung: Schiedsstelle II

Sprechzeiten: jeden 1. Montag im Monat von 17:00 bis 19:00 Uhr
  (Hinweis: Sprechzeit am 2. Oktober wird wegen des Feiertages auf den 9.10. verlegt)

E-Mail: Silvia.Daehnel@schiedsperson.de

 

Schiedsstelle Oranienburg II

Der Zuständigkeitsbereich umfasst das Gebiet aller Ortsteile: Friedrichsthal, Germendorf, Lehnitz, Malz, Sachsenhausen, Schmachtenhagen, Wensickendorf und Zehlendorf.

Schiedsperson: Siegbert Neubauer

Stellvertretung: Schiedsstelle I

Sprechzeiten: jeden 1. Dienstag im Monat von 17:00 bis 19:00 Uhr
  (Hinweis: Sprechzeit am 3. Oktober wird wegen des Feiertages auf den 10.10. verlegt)

E-Mail: siegbert.neubauer@schiedsmann.de



 

Rechtsgrundlagen

Kosten

Die Gebühr beträgt mindestens 10,– EUR, höchstens 40,– EUR.