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Beschallung (Gewerbe)

Durch die Lautstärke einer Musikveranstaltung mit Hilfe von Tonträgern dürfen unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden – so regelt es das Landesimmissionsschutzgesetz. Tonträger sind Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente, Knallgeräte oder Ähnliches.

Die örtliche Ordnungsbehörde kann bei einem öffentlichen oder überwiegend besonderen Interesse auf Antrag von diesen Bestimmungen im Einzelfall Ausnahmen zulassen und Beschallungsgenehmigungen erteilen. Darunter fallen jedoch grundsätzlich nur Veranstaltungen die im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung stattfinden (z.B. Stadtfest). Private Veranstaltungen werden nicht genehmigt.

Die Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr gilt als Nachtruhezeit. Gesetzliche Grundlage dafür ist das Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG). Der Schutz der Ruhe ist hier in Abschnitt III geregelt.

Fristen

Die Ausnahmegenehmigung sollte rechtzeitig vor der Inanspruchnahme (ca. 14 Tage vorher) beantragt werden.

Gebühren

10,00 € bis 102,00 €

Formulare

Es kann ein formloser Antrag eingereicht werden unter Angabe

1. der Anschrift des Veranstalters

2. der verantwortlichen Person am Veranstaltungstag vor Ort mit telefonischer Erreichbarkeit

3. des Anlasses, des Datums und der Uhrzeit der Veranstaltung, des Veranstaltungsortes sowie der Art der Darbietung (z.B. Livemusik, Abspielen Tongeräten)

Rechtsgrundlagen