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Bauplanungsrechtliche Auskunft

In vielen Situationen stellt sich die Frage, welche bauplanungsrechtlichen Vorschriften und örtliche Vorschriften für die Nutzung eines Grundstücks zu beachten sind. Die Art und das Maß, in der ein Grundstück oder ein Teil davon baulich genutzt werden kann, hängen ganz entscheidend davon ab, ob es im Innenbereich (§ 34 Baugesetzbuch/BauGB), im Außenbereich (§ 35 BauGB), im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 oder 33 BauGB) oder im Geltungsbereich einer anderen städtebaulichen Satzung (§ 34 Abs. 4 oder § 35 Abs. 6 BauGB) liegt. Auch örtliche Bauvorschriften oder städtebauliche Satzungen - z.B. Ortsgestaltungssatzungen, Stellplatzsatzungen, Erhaltungssatzungen, Denkmalbereichssatzungen - beeinflussen die bauliche Nutzbarkeit eines Grundstücks und sind auch für die Planung von Bauvorhaben wichtig.

Beschreibung

Zur Vorbereitung von Bauanträgen, vor dem Kauf oder Verkauf von Grundstücken oder zur Planung von Bauvorhaben kann es hilfreich sein, sich bei der Stadt Oranienburg zu erkundigen, welche bau- und planungsrechtlichen Grundlagen zu beachten sind. Hierfür kann die Stadt Oranienburg auf Antrag eine planungsrechtliche Auskunft erteilen.

Die Beantwortung bauplanungsrechtlicher Anfragen stellt jedoch keine rechtsverbindliche Auskunft dar und ist damit auch keine vertrauensschützende Verwaltungsentscheidung. Es handelt sich lediglich um eine unverbindliche planungsrechtliche Bewertung des Grundstücks vorbehaltlich anderer fachbehördlicher Entscheidungen. Mit der Auskunft wird nicht die Zulässigkeit eines Bauvorhabens beurteilt, sie gilt, anders als ein Vorbescheid, nur für den Zeitpunkt ihrer Ausstellung.

Eine rechtsverbindliche Beantwortung zur Zulässigkeit eines Vorhabens kann ausschließlich im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens (§ 68 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)) oder einem Vorbescheidsverfahren (§ 75 BbgBO) durch die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Oberhavel (externer Link) erfolgen.
Die Geltungsdauer einer Baugenehmigung, einer Teilbaugenehmigung oder eines Vorbescheides beträgt, je nach Art der gestellten Frage, drei bis sechs Jahre.

Bevor Sie einen Antrag auf Erteilung einer planungsrechtlichen Auskunft stellen, können Sie im Geoportal der Stadt Oranienburg (www.oranienburg.de/geoportal) bereits eine Vielzahl von Informationen erhalten. Ggf. erübrigt oder reduziert sich hierdurch eine planungsrechtliche Auskunft.

 

Was beinhaltet die Auskunft?

Die planungsrechtliche Auskunft beinhaltet folgende Vorprüfungen:

  1. Liegt das Grundstück innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplanes (nach § 30 BauGB) oder
  2. Liegt das Grundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (nach § 34 BauGB) oder
  3. Liegt das Grundstück außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (Außenbereich nach § 35 BauGB)
  4. Sind weitere Satzungen der Stadt Oranienburg (z.B. örtliche Bauvorschriften nach Brandenburgischer Bauordnung) für das angefragte Grundstück bei der Planung zu beachten

 
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Prüfung auch ergeben kann, dass aufgrund des erheblichen Prüfaufwandes (z.B. bei komplexen Vorhaben) und/ oder einer – zum Zeitpunkt der Anfrage – unklaren bzw. nicht eindeutigen planungsrechtlichen Situation das Stellen eines Vorbescheids zur verbindlichen Klärung empfohlen wird. Die planungsrechtliche Auskunft gilt nur zum Zeitpunkt der Erstellung.

 

Vorgehensweise

Wenn Sie eine bauplanungsrechtliche Auskunft benötigen, stellen Sie Ihre formlose, schriftliche Anfrage bitte mit folgenden Angaben:

  1. Lage des Grundstücks (Flurstück, Flur, Gemarkung – mindestens eine konkrete und eindeutig zuzuordnende Adresse)
  2. Empfänger der Auskunft (Bauherren, Grundstückeigner, Entwickler, Planer, Vermesser etc. inkl. Postadresse)

an das Stadtplanungsamt der Stadt Oranienburg, Schloßplatz 1, 16515 Oranienburg.

Dies ist bevorzugt per E-Mail möglich. Hierzu nutzen Sie bitte die nebenstehende Email-Adresse.

 

Kosten

Für planungsrechtliche Stellungnahmen werden gemäß der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Oranienburg Gebühren in Höhe von 15,12 € je angefangene Viertelstunde, erhoben. Die Verwaltungsgebührensatzung ist hier einsehbar:

 

Datenschutzinformation

Die Stadt Oranienburg nimmt den Schutz Ihrer persönlichen Daten sehr ernst. Wir behandeln Ihre personenbezogenen Daten vertraulich und entsprechend der gesetzlichen Datenschutzvorschriften sowie dieser Datenschutzerklärung.

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Verantwortlicher und Datenschutzbeauftragter

Verantwortlich im Sinne des Art. 5 II DSGVO für das Angebot www.oranienburg.de ist die

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vertreten durch den/die Bürgermeister/in
Schloßplatz 1,
16515 Oranienburg
Telefon: 03301 600-5
Telefax: 03301 600-999
E-Mail: info@oranienburg.de 
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